Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/29: Bundesgesetz über die Massnahmen zur Entlastung des Haushalts ab 2025 · 21 Seiten

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2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Die beantragte Neuregelung im DBG und im AVIG

2.1.1 Senkung des Anteils der Kantone an der Direkten Bundessteuer zur teilweisen Kompen-

sation des vorgesehenen Bundesengagements in der familienergänzenden Kinderbe-

treuung (Änderung DBG)

Seit 2003 fördert der Bund gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 20024 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG) die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen. Die gesetzliche Grundlage für diese Förderung wird nach mehrmaligen Verlängerungen per Ende 2024 auslaufen. Im Februar 2021 beschloss die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats (WBK-N) deshalb, gestützt auf eine parlamentarische Initiative (21.403 «Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung») das zeitlich befristete Impulsprogramm durch eine stetige Unterstützung abzulösen.

Die Vorlage der WBK-N sieht zwei Förderinstrumente vor:

• Bundesbeitrag an die Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung: Für jedes Kind soll ein Rechtsanspruch auf einen Bundesbeitrag bestehen, sofern es regelmässig in einer privaten oder öffentlichen Einrichtung (z. B. Kindertagesstätte, Tagesstruktur, Tagesfamilie) familienergänzend betreut wird. Der Bundesbeitrag wird den Eltern unabhängig von ihrer finanziellen Situation gewährt und beläuft sich während den ersten vier Jahren nach Inkraftsetzung des Gesetzes auf 20 Prozent der durchschnittlichen Kosten eines familienergänzenden Betreuungsplatzes. Danach legt der Bundesrat den Bundesbeitrag pro Kanton in Abhängigkeit von dessen Beiträgen für die institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung fest, wobei eine Untergrenze von 10 Prozent der Durchschnittskosten nicht unterschritten werden darf. Die Kosten für den Bundesbeitrag werden im ersten Jahr nach der Inkraftsetzung des Gesetzes auf 710 Millionen geschätzt. In der ersten vierjährigen Periode ist davon auszugehen, dass infolge der im Gesetz vorgesehenen Massnahmen und der demografischen Entwicklung die institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung vermehrt in Anspruch genommen wird. Die Kosten für den Bundesbeitrag belaufen sich am Ende der ersten Periode gemäss Schätzungen der WBK-N auf rund 860 Millionen.

• Programmvereinbarungen mit den Kantonen: Über dieses Instrument soll der Bund den Kantonen globale Finanzhilfen zur Weiterentwicklung der familienergänzenden Kinderbetreuung und für Massnahmen zur Weiterentwicklung ihrer VernehmlassungPolitik der frühen Förderung von Kindern gewähren. Für die erste vierjährige Programmperiode ist ein Verpflichtungskredit im Umfang von 224 Millionen (56 Mio. p.a.) vorgesehen.

Die Durchführungskosten für die beiden Förderinstrumente schätzt die WBK-N auf insgesamt 16 Millionen für vier Jahre.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2023 die Vorlage grundsätzlich abgelehnt: Die damit verbundenen Kosten für den Bundeshaushalt von

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