Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/29: Bundesgesetz über die Massnahmen zur Entlastung des Haushalts ab 2025 · 21 Seiten

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- Die Personalausgaben wurden unterproportional gekürzt.

1.2.4 Massnahmen bei gebundenen Ausgaben

Die stark gebundenen Ausgaben machen rund 65 Prozent der Bundesausgaben aus und weisen insbesondere im Bereich der sozialen Wohlfahrt eine überdurchschnittliche Wachstumsdynamik auf. Die fehlende kurzfristige Flexibilität bei den stark gebundenen Ausgaben führt dazu, dass bei strukturellen Defiziten in der Regel im schwach gebundenen Bereich gekürzt wird. Dies kann zu einer Verdrängung der schwach gebundenen durch die stark gebundenen Ausgaben führen. Der Bundesrat hat deshalb – auch gestützt auf entsprechende Forderungen aus dem Parlament – entschieden, dass ab 2025 auch der stark gebundene Bereich zur Bereinigung des Finanzplans beitragen soll. Die Entlastungswirkung der in die Vernehmlassung gegebenen folgenden drei Massnahmen beträgt rund 0,5 Milliarden pro Jahr.

Der Bundesbeitrag an die Arbeitslosenversicherung (ALV) soll – befristet auf fünf Jahre – um 250 Millionen Franken pro Jahr gekürzt werden. Die ausserordentlichen Bundesbeiträge von insgesamt 16 Milliarden während der Covid-Pandemie (2020- 2022) haben dazu beigetragen, dass sich die ALV in diesen Jahren trotz starkem Ausbau der Kurzarbeitsentschädigungen (KAE) nicht verschulden musste. Unter der Voraussetzung, dass die gute Arbeitsmarktlage anhält, dürfte das Eigenkapital des ALV-Fonds in den kommenden Jahren kontinuierlich steigen. Deshalb soll die ALV vorübergehend einen Beitrag an die Entlastung des Bundeshaushalts leisten. Eine Ventilklausel sorgt dafür, dass die ALV bei einer starken Zunahme der Arbeitslosigkeit aufgrund der Kürzung nicht in eine finanzielle Schieflage gerät.

Das Parlament berät derzeit in Umsetzung der parlamentarischen Initiative «Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung» (21.403) der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats (WBK-N) das Bundesgesetz über die Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Kan-

tone in ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern (E-UKibeG). Diese Vorlage

würde den Bund bereits im ersten Jahr nach Inkrafttreten gegen 800 Millionen kosten. Weil es sich um eine kantonale Aufgabe handelt, lehnt der Bundesrat die Vorlage in seiner Stellungnahme (BBl 2023 598) grundsätzlich ab. Sollte das Parlament dennoch auf die Vorlage eintreten, beantragt er, diese stark zu redimensionieren (Halbierung des Bundesbeitrags an die Kosten der Eltern, Verzicht auf Programmvereinbarungen). Zudem sollen sich die Kantone massgeblich an der Finanzierung beteiligen. Dafür beantragt der Bundesrat eine Senkung des Kantonsanteils an der direkten Bundes-

steuerVernehmlassung um 0,7 Prozentpunkte auf 20,5 Prozent. Dies würde zu Mehreinnahmen des

Bundes von rund 200 Millionen Franken jährlich führen. Zudem sieht er die Option auf eine weitere einmalige Senkung um 0,4 Prozentpunkte vor, wenn die Vorlage den Bund trotz Senkung des Kantonsanteils aufgrund der steigenden Kosten dereinst um mehr als 200 Millionen belasten sollte. Unter der Annahme, dass das Parlament die Kosten des E-UKibeG im Verlauf der Beratung wie vom Bundesrat beantragt halbiert, würden die Kantone mit diesen Senkungen durchschnittlich 2/3 der Kosten tragen, was angesichts der kantonalen Zuständigkeit für diese Aufgabe angemessen scheint. Falls die Kosten des E-UKibeG aufgrund der Beschlüsse der Eidg. Räte deutlich höher oder