Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/29: Bundesgesetz über die Massnahmen zur Entlastung des Haushalts ab 2025 · 21 Seiten

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Würde die Arbeitslosenquote stark ansteigen, könnte sich die finanzielle Lage der ALV jedoch rasch verschlechtern. Gemäss aktueller Finanzplanung der ALV würde sie bei einer Arbeitslosigkeit von 2,8 Prozent einen Überschuss von knapp einer Milliarde Franken pro Jahr erzielen. Würde die Arbeitslosenquote hingegen beispielsweise auf 3,8 Prozent ansteigen, müsste die ALV einen Verlust von knapp 2 Milliarden Franken hinnehmen. Eine Ventilklausel soll deshalb verhindern, dass die ALV aufgrund des reduzierten Bundesbeitrags in eine finanzielle Schieflage gerät. Konkret soll festgehalten werden, dass die Kürzung ab dem folgenden Geschäftsjahr aufgehoben wird, wenn der Stand des ALV-Fonds am Ende eines Jahres 2,5 Milliarden Franken unterschreitet. Dieser Betrag entspricht dem für den Betrieb notwendigen Betriebskapital zuzüglich einer Reserve von 0,5 Milliarden Franken. Da die Kürzung ohnehin auf 5 Jahre befristet ist, würde sie im Fall einer Anwendung der Ventilklausel dauerhaft aufgehoben.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Ziffer I

Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)7 und das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 (AVIG)8 werden geändert.

3.1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 196 Abrechnung mit dem Bund

Abs. 1

Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 28. September 20189 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung auf Anfang 2020 beträgt der Anteil der Kantone an den Einnahmen aus der direkten Bundessteuer 21,2 Prozent. Absatz 1 sieht eine Senkung um 0,7 Prozentpunkte vor; neu sollen die Kantone 79,5 statt 78,8 Prozent der in diesem Absatz erwähnten Beträge an den Bund abliefern. Diese Änderung ist gekoppelt an die Vorlage zur Umsetzung der Pa. Iv. 21.403; sie soll zeitgleich mit dem neuen Bundesgesetz vom [Datum] über die Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Kantone in ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern (UKibeG) in Kraft gesetzt werden.

Abs. 1bis

Sollten die Mehrbelastungen des Bundes aus dem E-UKibeG netto, d.h. abzüglichVernehmlassung 0,7 Prozent (entspricht der in Absatz 1 vorgenommenen Kürzung des Kantonsanteils) der eingegangenen Beträge nach Absatz 1, den Betrag von 200 Millionen überschreiten, wird der Kantonsanteil an der Direkten Bundessteuer ein zweites Mal reduziert, und zwar um 0,4 Prozentpunkte. Um den Kantonen die nötige Vorbereitungszeit einzuräumen, tritt diese Reduktion mit einem Jahr Verzögerung in Kraft (d.h. wenn die

7 SR 642.11

8 SR 837.0

9 AS 2019 2395, BBl 2018 2527