Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/29: Bundesgesetz über die Massnahmen zur Entlastung des Haushalts ab 2025 · 21 Seiten
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Das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5a und 43a Abs. 1 BV) verlangt, dass der Bund nur diejenigen Aufgaben übernimmt, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen. Die Senkung des Kantonsanteils an der Direkten Bundessteuer führt per se zu keinen Änderungen in der Aufgabenteilung von Bund und Kantonen, weshalb sich die Frage nach der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nicht stellt. Die Senkung des Kantonsanteils ist jedoch eng mit der Frage der Aufgabenteilung im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung verbunden. Die verfassungsmässige Zuständigkeit für die familienergänzende Kinderbetreuung und die Politik der frühen Förderung von Kindern liegt grundsätzlich bei den Kantonen; gemäss Artikel 116 Absatz 1 BV kann der Bund indes Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. Gestützt darauf kommt die WBK-N in ihrem Bericht zur Pa. Iv. 21.403 zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip mit dem E-UKibeG eingehalten wird. Dies obwohl nach Auffassung des Bundesrats die unterschiedliche kantonale Ausgestaltung der Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung auf verschiedene kantonale Bedürfnisse und Prioritäten zurückzuführen ist und nicht darauf, dass die Aufgabe die Kraft der Kantone übersteigt. Hinzu kommt, dass eine schweizweit einheitliche Lösung nicht auf die bestehenden kantonalen Subventionssysteme abgestimmt werden kann.
Was die fiskalische Äquivalenz angeht, hält Artikel 43a Absatz 2 BV zunächst fest, dass das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, deren Kosten trägt. Die von der WBK-N erwarteten positiven wirtschaftlichen Auswirkungen einer erhöhten Subventionierung der familienergänzenden Kinderbetreuung dürften zu einem wesentlichen Teil lokal oder regional anfallen (Bekämpfung Fachkräftemangel). Vor diesem Hintergrund steht eine massgebliche Mitfinanzierung durch die Kantone im Einklang mit Artikel 43a Absatz 2 BV. Werden zudem wie im vorliegenden Fall vom Bund Aufgabenintensivierungen in beträchtlichem Umfang in einem kantonalen Aufgabengebiet vorgenommen, ist es folgerichtig, dass diesem Umstand auch bei der Aufschlüsselung zwischen Bund und Kantonen bei der Finanzierung der Aufgabenerfüllung Rechnung getragen wird. Hinzu kommt, dass eine deutliche Mehrheit der Kantone die Vorlage in der Vernehmlassung unterstützt hat. Besser würde dem Grundsatz «wer zahlt, befiehlt» aber mit einer deutlichen Redimensionierung des E-UKibeG Rechnung getragen.
Anpassung AVIG
Die vorübergehende Reduktion des Bundesbeitrags an die ALV tangiert die Aufgabenteilung von Bund und Kantonen nicht.
Vernehmlassung
5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage enthält keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen.
5.7 Datenschutz
Die Vorlage enthält keine Bestimmungen zur Bearbeitung von Personendaten oder andere Massnahmen, die Auswirkungen auf den Datenschutz haben.