Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/29: Bundesgesetz über die Massnahmen zur Entlastung des Haushalts ab 2025 · 21 Seiten
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4.4 Auswirkungen in weiteren überprüften Bereichen
Die folgenden Bereiche wurden überprüft: Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen, Berggebiete und die Umwelt. Es sind keine Auswirkungen zu erwarten.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Änderungen des DBG stützen sich, so wie das DBG, insbesondere auf Artikel 128 BV. Die Änderungen des AVIG stützen sich auf Artikel 114 BV. Die mit dieser Botschaft beantragten Änderungen halten sich im Rahmen dieser Verfassungsnormen. Insbesondere wird der in Artikel 128 Absatz 4 BV vorgesehene Mindestanteil der Kantone am Rohertrag der direkten Bundessteuer von 17 Prozent eingehalten.
Die Vorlage insgesamt ist daher verfassungs- und gesetzmässig.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Der vorliegende Mantelerlass hat keine Auswirkungen auf Verpflichtungen, die sich aus der Ratifikation internationaler Abkommen oder aus der Mitgliedschaft in internationalen Organisationen oder Kommissionen ergeben. Die Massnahmen betreffen im Wesentlichen die Zuteilung der finanziellen Mittel für die Aufgabenerfüllung zwischen Kantonen und Bund sowie die Kostenbeteiligung des Bundes im Bereich des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.
5.3 Erlassform
Zur rechtlichen Umsetzung der Entlastung des Haushaltes ab 2025 müssen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sowie das Arbeitslosenversicherungsgesetz geändert werden, für die seinerzeit nach Artikel 141 BV das Referendum verlangt werden konnte. Diese beiden Massnahmen sind in der Form eines sogenannten Mantelerlasses zusammengefasst; dieser ist in die Form eines Bundesgesetzes gekleidet und untersteht dem fakultativen Referendum. Dieses Vorgehen ist aufgrund des einheitlichen Zwecks der verschiedenen Massnahmen (Entlastung des Haushalts) gerechtfertigt.
5.4 VernehmlassungUnterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen.
5.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Gegenfinanzierung der Pa.Iv. 21.403 über eine Senkung des Kantonsanteils an der Direkten Bundessteuer