Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/29: Bundesgesetz über die Massnahmen zur Entlastung des Haushalts ab 2025 · 21 Seiten
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Grenze von 200 Mio. im Rechnungsjahr t überschritten wird, gilt die höhere Ablieferungspflicht ab dem Jahr t+2).
Der Umfang der Kürzung der Kantonsbeteiligung basiert auf der Annahme, dass die Kosten des E-UKibeG im Verlauf der parlamentarischen Beratung gegenüber der vom Nationalrat verabschiedeten Fassung in etwa halbiert werden. Der Bundesrat wird den Umfang der Senkung nach der Vernehmlassung nochmals überprüfen.
3.2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)
Art. 120b Beteiligung des Bundes in den Jahren 2025-2029
Abs. 1
Gemäss Artikel 90a AVIG leistet der Bund einen jährlichen Beitrag an die ALV im Umfang von 0,159 Prozent der beitragspflichtigen Lohnsumme. Die beitragspflichtige Lohnsumme umfasst alle Lohnbestandteile bis zum maximal versicherten Verdienst von 148 200 Franken. Zusammen mit dem Beitrag der Kantone (0,053 % der beitragspflichtigen Lohnsumme, Art. 92 Abs. 7bis AVIG) sollen die Beiträge der öffentlichen Hand rund die Hälfte der Kosten der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen decken, die bei einer durchschnittlichen Arbeitslosigkeit von 2,8 Prozent anfallen.
In Absatz 1 wird der Betrag, um den die jährliche Bundesbeteiligung gekürzt wird, festgehalten. Die Ansiedlung des Gesetzesartikels für die Kürzung unter «Drittes Kapitel: Übergangsbestimmungen» betont, dass es sich um eine zeitlich befristete Bestimmung handelt, die an den Grundsätzen der Bemessung der Beiträge der öffentlichen Hand an die ALV nichts ändert.
Abs. 2
Damit die ALV aufgrund der Kürzungen nicht in eine finanzielle Schieflage gerät, sieht Absatz 2 eine Ventilklausel vor. Sollte das Eigenkapital der ALV während der Geltungsdauer der befristeten Bestimmung am Ende eines Jahres 2,5 Milliarden Franken unterschreiten, tritt sie auf Ende dieses Jahres ausser Kraft. Es werden ab dem Folgejahr keine weiteren Kürzungen erfolgen und der volle Bundesbeitrag nach Artikel 90a AVIG würde wieder ausgezahlt.
Der Betrag von 2,5 Milliarden Franken setzt sich zusammen aus dem für den BetriebVernehmlassung der ALV nötigen Kapital von 2 Milliarden (vgl. Art. 90c Abs. 2 AVIG) sowie einer Sicherheitsmarge von 0,5 Milliarden Franken.
Ziffer II
Das Bundesgesetz vom [Datum] über die Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung (UKibeG; SR …) befindet sich aktuell noch in parlamentarischer Beratung. Die Ergänzung von Artikel 196 Absätze 1 und 1ter DBG ist an das UKibeG gekoppelt und soll gleichzeitig mit diesem in Kraft treten (Abs. 2).