Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/29: Bundesgesetz über die Massnahmen zur Entlastung des Haushalts ab 2025 · 21 Seiten
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Die Änderung des AVIG soll am [1. Januar 2025] in Kraft treten (Abs. 3). Dies allerdings nur, wenn das Eigenkapital des Ausgleichsfonds der ALV hoch genug ist (Abs. 4). Wenn das Eigenkapital des Ausgleichsfonds der ALV bereits Ende 2024 2,5 Milliarden Franken unterschreitet, tritt die befristete Bestimmung im AVIG nicht in Kraft. Das bedeutet, der Bundesbeitrag an den Ausgleichsfonds der ALV wird nicht gekürzt und die ALV leistet keinen Beitrag an die Haushaltsanierung des Bundes. Zur Beurteilung des Standes des Eigenkapitals werden im dritten Quartal 2024 die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Zahlen beigezogen und gestützt auf die Konjunkturprognosen der Expertengruppe des Bundes eine Prognose per Ende 2024 vorgenommen, weil der definitive Jahresabschluss des Ausgleichsfonds der ALV erst 2025 vorliegen wird.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Der Bundeshaushalt wird mit dieser Vorlage um rund 0,5 Milliarden pro Jahr entlastet. Die Entlastung durch die Senkung der Beteiligung des Bundes an die ALV ist auf fünf Jahre befristet und läuft 2029 aus. Bei der Reduktion des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer hängt die Höhe der Entlastung massgeblich davon ab, wann und in welchem Umfang das E-UKibeG vom Parlament beschlossen wird.
Die Massnahmen genügen nicht, um die strukturellen Defizite vollständig zu beseitigen und wieder finanzpolitischen Handlungsspielraum zu gewinnen. Der Bundesrat wird dem Parlament in der neuen Legislatur voraussichtlich eine weitere Vorlage zur nachhaltigen Stabilisierung der Bundesfinanzen unterbreiten.
4.2 Auswirkungen auf Kantone
Die befristete Kürzung des Bundesbeitrags an die ALV hat keine Auswirkungen auf die Kantone.
Die Reduktion des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer um 0,7 Prozentpunkte führt im Jahr 2025 zu Mindereinnahmen für die Kantone in der Grössenordnung von 200 Millionen. Sollte der neue Bundesbeitrag an die Kosten der Eltern stärker wachsen als die Einnahmen aus der Direkten Bundessteuer, würde die Nettobelastung des Bundes stetig steigen. Sofern die Nettobelastung des Bundes aus dem E-UKibeG 200 Millionen übersteigt, würde der Kantonsanteil um weitere 0,4 Prozentpunkte reduziert. Dies würde Anfang der 2030er Jahre zusätzlichen Mindereinnahmen von geschätztVernehmlassung 140 Millionen entsprechen.
Eine Kürzung des Kantonsanteils um 0,7 Prozentpunkte würde sich im Jahr 2025 in etwa wie folgt auf die einzelnen Kantone auswirken (Annahme: Kantonsanteile gemäss Staatsrechnung 2022; Einnahmen Direkte Bundessteuer gemäss Voranschlag 2023 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2024-2026 vom 17.8.2022).