Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/29: Bundesgesetz über die Massnahmen zur Entlastung des Haushalts ab 2025 · 21 Seiten

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• Für den Fall, dass die Nettobelastung des Bundes in den Folgejahren 200 Millionen überschreiten würde, soll der Kantonsanteil um weitere 0,4 Prozentpunkte gesenkt werden. Eine zusätzliche Senkung wäre nötig, wenn der im E-UKibeG vorgesehene Bundesbeitrag an die Kosten der Eltern deutlich schneller wächst als die Wirtschaft und die direkte Bundessteuer. Ohne zusätzliche Erhöhungsmöglichkeit würde der Anteil der kantonalen Mitfinanzierung in diesem Fall stetig abnehmen.

Der konkrete Umfang der Kürzung des Kantonsanteils an der Direkten Bundessteuer ist eng ans UKibeG gekoppelt. Dieses befindet sich derzeit in der parlamentarischen Beratung. Mit der beantragten Senkung des Kantonsanteils an der DBST wird eine durchschnittliche Mitfinanzierung der Kantone von rund zwei Dritteln angestrebt. Diesen Mitfinanzierungsanteil erachtet der Bundesrat angesichts der kantonalen Zuständigkeit für diese Aufgabe als angemessen. Ein fester Mitfinanzierungsanteil lässt sich nicht festlegen, da der Kostenanstieg für das E-UKibeG nicht exakt geschätzt und der Anteil der Kantone an der Direkten Bundessteuer aus Vollzugsgründen nicht jährlich angepasst werden kann.

Der Bundesrat wird im Hinblick auf die Botschaft zum Haushaltsentlastungsgesetz den Umfang der Senkung des Kantonsanteils nochmals überprüfen. Sollte der Ständerat an der Vorlage gemäss Nationalrat festhalten, würde die Vorlage im Einführungsjahr rund 770 Millionen kosten und damit deutlich teurer ausfallen als die für die Berechnungen unterstellten 350 Millionen im Einführungsjahr. In diesem Fall müsste der Kantonsanteil an der Direkten Bundessteuer bereits im Einführungsjahr um gut 1,6 Prozentpunkte gesenkt werden, um den Richtwert einer kantonalen Mitfinanzierung von rund zwei Dritteln zu erreichen.

2.1.2 Befristete Senkung der Beteiligung des Bundes an die Arbeitslosenversicherung (Än-

derung AVIG)

Die ALV hat während der Covid-Pandemie einen wesentlichen Beitrag zur Krisenbewältigung geleistet. Das Instrument der KAE wurde stark ausgebaut, um die Folgen der Betriebsschliessungen und Arbeitsverbote abzufedern. Die ALV wird hauptsächlich durch die Beiträge der Versicherten (Arbeitgeber und Arbeitnehmende) finanziert. Diese Lohnbeiträge machen etwas mehr als 90 Prozent der Einnahmen aus. Die verbleibenden knapp zehn Prozent entfallen auf Beiträge von Bund (3/4) und Kantonen (1/4). Grundsätzlich soll die ALV im Aufschwung Überschüsse erzielen, damit sie sich in Rezessionen verschulden kann. Der Gesetzgeber hat im Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 (AVIG)6 einen entsprechenden Konjunkturartikel verankert, der festlegt, dass die Beiträge zu erhöhen sind, wenn die definierte Schuldenobergrenze von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Lohnsumme überschritten wird. Analog sind die Beiträge zu senken, wenn das Eigenkapital die gesetzlich definierte SummeVernehmlassung erreicht (vgl. Art. 90c AVIG).

Im Jahr 2020 betrug die Schuldenobergrenze rund 8,1 Milliarden Franken. Sie wäre aufgrund der extremen Beanspruchung der KAE rasch erreicht worden, da die ALV nicht darauf ausgerichtet ist, flächendeckende, behördlich angeordnete Betriebsschliessungen aufzufangen. Um dies zu verhindern und um die Zusatzbelastungen abzudecken, sah der Gesetzgeber eine ausserordentliche Finanzierung durch den Bund in der Höhe der KAE-Kosten der Abrechnungsjahre 2020-2022 vor. Insgesamt wird

6 SR 837.0