Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/42: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung) · 26 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung)
werden könnten, sondern solche Handlungen vielmehr unter die «Sozialadäquanz» fallen würden, die sowohl im Straf- als auch im Zivilrecht gelte.40
Ein Kanton schlägt vor, dass sich der Gesetzgeber, ohne im Einzelnen zu erläutern, was unter «entwürdigender Gewalt» zu verstehen sei, eher an Artikel 19 Absatz 1 UNO-KRK orientieren solle.41
Von gewissen Teilnehmenden wird die Beibehaltung eines Auffangtatbestands unter der Formulierung «andere entwürdigende Massnahmen»42 bzw. «andere entwürdigende Handlungen»43 vorgeschlagen. In Bezug auf «andere entwürdigende Handlungen» wird darauf hingewiesen, dass diese auch psychische Gewalt miteinbeziehen würden sowie den Raum für entwürdigende Handlungen (häuslicher Gewalt) öffnen, welche nicht unmittelbar selbst Gewalthandlungen gegenüber dem Kind darstellen, von diesem aber so erlebt werden und auf seine psychische Gesundheit dieselben Auswirkungen hätten.44 Die Organisation, welche den Ersatz von «entwürdigender Gewalt» durch «entwürdigende Handlungen» vorschlägt, könnte alternativ auch mit der Formulierung «entwürdigende Gewalt» leben, wobei jedoch in diesem Falle konkrete weitere Gewaltformen in die Vorlage aufgenommen werden sollten.45
4.1.3 Vorschläge für eine Ergänzung von Gewaltformen
6 Kantone46, 1 Partei47 und 20 Organisationen und weitere Interessierte48 kritisieren die vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung mit «körperlichen Bestrafungen und anderen Formen entwürdigender Gewalt» in Artikel 302 Absatz 1, 2. Satz VE-ZGB und fordern die Ergänzung der verschiedenen Gewaltformen.
Die Konkretisierung würde zur Sensibilisierung und damit zur Verminderung von Gewaltanwendungen in der Erziehung beitragen.49 Es gehe darum, die soziale Realität anzuerkennen, die durch mehrere sehr spezifische Formen von Gewalt gekennzeichnet sei.50 In Anlehnung an den Leitfaden Kindswohlgefährdung der Kindesschutzkommission des Kantons Zürich51 aus dem Jahr 2019 wird gefordert, dass Artikel 302 Absatz 1 VE-ZGB stringent formuliert werde, indem die verschiedenen Formen von Gewaltanwendung ausdrücklich genannt würden.52 Als aufzunehmende Gewaltformen wird in erster Linie die psychische Gewalt (psychische Bestrafung, seelische Verletzung, psychische und verbale Gewalt, violence psychologique / violence psychique, maltraitance psychique) genannt, aber auch die sexuelle bzw.
sexualisierte Gewalt, die Vernachlässigung, das Miterleben häuslicher Gewalt sowie Erwach-
40 UNIL (S. 2).
41 FR (S. 1).
42 Ombudsstelle Kinderrechte Schweiz (S. 7), UNIL (S. 2, mit Verweis auf § 1631 Abs. 1 BGB).
43 SKHG (S. 2).
44 SKHG (S. 2).
45 SKHG (S. 2).
46 BS (S. 1), GR (S. 1), LU (S. 1), SH (S. 1f.), VD (S. 2), ZH (S. 2).
47 SP (S. 2 f.).
48 AvenirSocial (S. 3), Brescianini Treuhand und Beratung GmbH (S. 1), CROP (S. 3), EKFF (S. 2), EKKJ (S. 2), Elternbildung CH (S. 3), insieme Schweiz (S. 2), NCBI Schweiz (S. 4), Ombudsstelle Kinderrechte Schweiz (S. 6 f.), pädiatrie schweiz (S. 2), SAJV (S. 3), SGCH (S. 2), SKHG (S. 2), SP Aargau (S. 3), SSAV (S. 1), 3xSSLV (S. 3), UNIGE (S. 7), UNIL (S. 2).
49 pädiatrie schweiz (S. 2).
50 SAJV (S. 3).
51 Leitfaden Kindeswohlgefährdung – Für Fachpersonen, die mit Kindern arbeiten (zh.ch).
52 Elternbildung CH (S. 3), SGCH (S. 2), 3xSSLV (S. 3),