Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/42: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung) · 26 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung)

auf die Prävention eine ausdrückliche Nennung der psychischen Gewalt.68 Die ausdrückliche Nennung erleichtere die Arbeit der Fachpersonen.69

Von einer Seite wird vermerkt, dass, falls die psychische Gewalt nicht explizit genannt würde, zumindest die Arten von psychischer Gewalt noch ausdrücklicher in der Botschaft aufgenommen und deren Verbot hervorgehoben werden müssen.70 Ein weiterer Teilnehmender regt an, dass in der Botschaft die Problematik der Beeinträchtigung des psychischen Wohlergehens des Kindes in Situationen konflikthafter Trennungen aufgenommen werde.71

4.1.3.2 Sexuelle Gewalt und Vernachlässigung

Die ausdrückliche Aufnahme der sexuellen bzw. sexualisierten Gewalt befürworten 12 Organisationen und weitere Interessierte72. Es benötige eine stringente Formulierung, die nicht nur eine Form der Gewaltanwendung hervorhebe zu Lasten weiterer konkreter Nennungen.73 Auch sexuelle Grenzverletzungen seien Formen von Gewalt.74 Jedes siebte Kind sei sexueller Gewalt ausgesetzt.75

Für die ausdrückliche Aufnahme des Begriffs «Vernachlässigung» sprechen sich 11 Organisationen und weitere Interessierte76 aus. Auch Vernachlässigung sei eine Form von Gewalt.77

4.1.3.3 Weitere Ergänzungen von Gewaltformen

Weitere Forderungen für in die Vorlage aufzunehmende Begriffe betreffen das Miterleben häuslicher Gewalt78 sowie Erwachsenenkonflikte um das Kind79. Dieses Miterleben von häuslicher Gewalt könne in der Vernehmlassungsvorlage weder unter «körperlichen Bestrafungen» noch unter «anderen Formen entwürdigender Gewalt» verortet werden, bei gleichzeitig fehlender Erwähnung der «psychischen Gewalt». Aus diesem Grund werde die zusätzliche Nennung dieser Gewaltform empfohlen.80

4.1.4 Vorschlag für ein «Recht auf gewaltfreie Erziehung»

6 Kantone81, 1 Partei82 und 11 Organisationen83 sprechen sich für die Aufnahme eines

«Rechts des Kindes auf gewaltfreie Erziehung» aus.

68 SH (S. 2), ZH (S. 2).

69 insieme Schweiz (S. 2).

70 EKKJ (S. 2).

71 CROP (S. 4).

72 AvenirSocial (S. 4), EKFF (S. 2), EKKJ (S. 2), Elternbildung CH (S. 3), insieme Schweiz (S. 3), pädiatrie schweiz (S. 2), SAJV (S. 2), SGCH (S.

2 f.), SP Aargau (S. 3. mit Verweis auf STN Elternbildung CH), 3xSSLV (S. 3).

73 Elternbildung CH (S. 3), 3xSSLV (S. 3).

74 EKFF (S. 2).

75 SAJV (S. 3, mit Verweis auf Webseite von KinderschutzCH).

76 AvenirSocial (S. 4), EKKJ (S. 2), Elternbildung CH (S. 3), insieme Schweiz (S. 3), pädiatrie schweiz (S. 2), SAJV (S. 2), SGCH (S. 2 f.), SP Aargau (S. 3), 3xSSLV (S. 3).

77 EKFF (S. 2).

78 insieme Schweiz (S. 2 f.), pädiatrie schweiz (S. 2).

79 Elternbildung CH (S. 3), SGCH (S. 3), SP Aargau (S. 3), 3xSSLV (S. 3).

80 insieme Schweiz (S. 2 f.).

81 BL (S. 1), GE (Anhang S. 2), OW (S. 1 mit Verweis auf SODK Stellungnahme), SO (S. 1), TI (S. 2), VD (S. 2).

82 SP (S. 2 f.).

83 chTP (S. 2), EKKJ (S. 1), SAJV (S. 2), NCBI Schweiz (S. 3), Ombudsstelle Kinderrechte Schweiz (S. 6), pädiatrie schweiz (S. 2), Schlupfhuus Zürich (S. 2), SODK (S. 1), TGNS (S. 1), UNIGE (S. 6 u. 8), Verein GEWALTFREIE ERZIEHUNG (S. 2).