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Vernehmlassung 2023/42: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung) · 26 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung)

senenkonflikte um das Kind. Während ein Teil der Vorschläge vorsieht, die Formulierung «andere Formen entwürdigender Gewalt» durch die konkreten Gewaltformen zu ersetzen (siehe Ziff. 4.1.2), so wird in anderen Vorschlägen neben den konkreten Gewaltformen die Formulierung entweder als Überbegriff53 oder als Auffangtatbestand54 beibehalten.

4.1.3.1 Psychische Gewalt

Für die ausdrückliche Aufnahme der psychischen Gewalt sprechen sich 5 Kantone55, 1 Partei56 sowie 20 Organisationen und weitere Interessierte57 aus. Wobei sich ein Kanton58 generell gegen die Verwendung des Gewaltbegriffs in der vorgeschlagenen gesetzlichen Umschreibung ausspricht, die er mit Blick auf den programmatischen Charakter der Norm als unnötig und kontraproduktiv betrachtet. Er schlägt die Aufnahme des psychischen Elements in der Form von «seelischen Verletzungen» vor.

Gewisse Befürworter teilen die Beurteilung des Bundesrats, dass die psychische Gewalt generell schwierig mess- und definierbar sei.59 Andererseits wird, ebenfalls mit Verweis auf den Bericht des Bundesrats, dieses gegen eine Aufnahme der psychischen Gewalt verwendete Argument verworfen, da die psychische Gewalt sich im Einzelfall und mittel Fachwissen sehr wohl definieren und zuordnen lasse.60 Die Aufnahme des Begriffs der psychischen Gewalt würde nicht zu neuen Schwierigkeiten bei der Anwendung führen, da gerade im derzeitigen System Unklarheit vorherrsche.61 Alle vertreten die Ansicht, dass diese Gewaltform ausdrücklich aufgenommen werden solle. Es handle sich um die häufigste Art von Gewalt.62 Für die Wichtigkeit dieser Präzisierung spreche auch, dass immer noch zwei Drittel der Eltern angäben, psychische Gewalt anzuwenden und jeder vierte Elternteil dies sogar regelmässig tue.63 Es liege eine Verlagerung der Erziehungsmethoden vom körperlichen Bereich in den psychischen Bereich vor.64 Aufgrund des Ausmasses und der Auswirkungen sei die psychische Gewalt ausdrücklich aufzunehmen.65 Es bestehe sonst das Risiko der Normalisierung dieser Gewaltform, die dramatische Auswirkungen auf die Entwicklung von Kindern habe.66 Der

Motionstext (Motion 19.4632 Bulliard-Marbach) erwähne explizit das Erfordernis dieser Gewaltform.67 Der programmatische Charakter bzw. der Leitbildcharakter erfordere im Hinblick

53 Elternbildung CH (S. 3), SGCH (S. 2 f.), SP Aargau (S. 3), 3xSSLV (S. 3).

54 BS (S. 1), VD (S. 2), ZH (S. 2), SP (S. 4), Brescianini Treuhand und Beratung GmbH (S. 1), insieme Schweiz (S. 3). Siehe auch mit anders formuliertem Auffangtatbestand: LU (S. 2: andere Formen der Entwürdigung) sowie UNIL (S. 2 mit Verweis auf § 1631 Abs. 1 BGB: andere entwürdigende Massnahmen).

55 BS (S. 1), GR (S. 1), SH (S. 1 f.), VD (S. 2), ZH (S. 2).

56 SP (S. 2).

57 AvenirSocial (S. 3), Brescianini Treuhand und Beratung GmbH (S. 1), CROP (S. 3), EKFF (S. 2), EKKJ (S. 2), Elternbildung CH (S. 3), insieme Schweiz (S. 2), NCBI Schweiz (S. 4), Ombudsstelle Kinderrechte Schweiz (S. 6 f.), pädiatrie schweiz (S. 2), SAJV (S. 3), SGCH (S. 2), SKHG (S. 2), SP Aargau (S. 3), SSAV (S. 1), 3xSSLV (S. 3), UNIGE (S. 7), UNIL (S. 2). Gemäss FSP (S. 2) ist die gewählte Formulierung von Abs. 1 nicht optimal, da für Laien kaum ersichtlich sei, dass auch Formen der psychischen Gewalt verboten sind. Sie ist jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit mit der Formulierung des Bundesrats mit den Erläuterungen einverstanden (siehe Ziff. 4.1.1).

58 LU (S. 2).

59 SH (S. 1 f.), SP (S. 3), AvenirSocial (S. 3), insieme Schweiz (S. 2).

60 GR (S. 1), SP (S. 3).

61 EKKJ (S. 2)

62 SH (S. 1 f.), ZH (S. 2), insieme Schweiz (S. 2), SAJV (S. 3). Diese Ansicht teilen auch diejenigen Vernehmlassungsteilnehmenden, welche eine ausdrückliche Aufnahme der psychischen Gewalt in Art. 302 Abs. 1 VE-ZGB ablehnen.

63 SP (S. 4, mit Verweis auf EKKJ Positionspapier 2019).

64 EKFF (S. 2).

65 ZH (S. 2).

66 AvenirSocial (S. 3).

67 SP (S. 3).