Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/42: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung) · 26 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung)
In Bezug auf die Formulierung «andere Formen entwürdigender Gewalt» wird von verschiedenen Teilnehmenden26 verlangt, dass in der Botschaft (analog zu den Ausführungen im erläuternden Bericht zum Vorentwurf) auszuführen sei, was darunter zu verstehen sei. Diese umfasse alles, was das Kind herabsetzt, und in seiner Würde verletzt – was alle Formen von Gewalt einschliesse. Um die eindeutige Auslegung der Norm sicherzustellen, sei auszuführen, dass die Formulierung neben der körperlichen Gewalt, die anderen – und gegenüber den körperlichen Bestrafungen teilweise sogar häufigeren – Gewaltformen der psychischen Gewalt, der Vernachlässigung, der sexualisierten Gewalt, sowie das Miterleben von häuslicher Gewalt umfasse. Diese Ausführungen in der Botschaft werden auch von anderen Teilnehmenden, welche den Vorschlag des Bundesrats im 2. Satz von Absatz 1 nicht vollumfänglich begrüssen, als notwendig erachtet.27
4.1.2 Verzicht auf den Begriff «entwürdigende Gewalt»
2 Kantone28 sowie 13 Organisationen und weitere Interessierte29 haben sich für einen Verzicht auf die Formulierung «entwürdigende Gewalt» ausgesprochen.
Die Formulierung könne so verstanden werden, dass gewisse Formen von Gewalt gegenüber Kindern nicht entwürdigend und somit erlaubt seien.30 Sie fördere Unklarheiten und Unsicherheiten in Bezug auf das Verständnis des Gesetzestextes.31 Dieser Definitionsspielraum müsse durch die explizite Nennung der Gewaltformen eingeschränkt werden.32 Jede Form elterlicher Gewalt gegenüber dem Kind sei entwürdigend.33 Die Formulierung stelle somit einen Pleonasmus dar.34 Jegliche Möglichkeit einer Fehlinterpretation müsse ausgeschlossen werden.35 Die Programmnorm müsse eine unmissverständliche Aussage enthalten.36 Nur so könne dem Kindeswohl Rechnung getragen werden.37 Es wird mit Verweis auf die Formulierung in Artikel 28b ZGB darauf hingewiesen, dass die Gewalt gegen Kinder nicht im Gesetz als «entwürdigend» qualifiziert werden sollte, da die Botschaft des Gesetzgebers in diesem Fall zu zweideutig sei.38 Ausserdem werde Gewalt als Grund für den Entzug der elterlichen Sorge nicht als entwürdigend eingestuft.39
Die im erläuternden Bericht getroffene Unterscheidung zwischen entwürdigender Gewalt und «actes physiques de protection» sei nicht notwendig, da letztere nicht als Gewalt qualifiziert
26 NW (S. 3), TI (S. 2), VS (S. 2), Alliance Enfance (S. 1 f.), a:primo (S. 2), ARTISET / YOUVITA (S. 4), Kinderanwaltschaft Schweiz (S. 2, mit Verweis auf KinderschutzCH), KinderschutzCH (S. 3), Netzwerk Kinderrechte Schweiz (S. 3), PACH (S. 3), Pro Juventute (S. 3), Save the Children (S. 3), SF MVB (S. 3) SHV (S. 3).
27 GE (Anhang S. 3), TI (S. 2), SODK (S. 1 f.), SVAMV (S. 2).
28 BL, FR (S. 1).
29 AvenirSocial (S. 4), EKKJ (S. 2), EKFF (S. 2), NCBI Schweiz (S. 4), Ombudsstelle Kinderrechte Schweiz (S. 6 f.), pädiatrie schweiz (S. 2), SAJV (S. 3), SKHG (S. 2), SODK (S. 1), SP Aargau (S. 3), TGNS (S. 1), UNIGE (S. 6), UNIL (S. 2).
30 SP Aargau (S. 3), Ombudsstelle Kinderrechte Schweiz (S. 7), SAJV (S. 3), TGNS (S. 1), UNIGE (S. 6), UNIL (S. 2).
31 NCBI Schweiz (S. 4).
32 EKFF (S. 2 f.)
33 UNIL (S. 2, mit Verweis auf § 1631 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Deutschlands).
34 SP Aargau (S. 3).
35 SAJV (S. 3).
36 EKKJ (S. 2), TGNS (S. 1).
37 TGNS (S. 1).
38 UNIGE (S. 6 f., mit Verweis auf die in dieser Hinsicht interessante Formulierung in Art. 371-1 des Code civil français).
39 UNIGE (S. 6 f.).