Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/42: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung) · 26 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung)
Mehrere Teilnehmende machen geltend, dass die Aufnahme eines ausdrücklichen Rechts des Kindes dessen Stellung als Rechtssubjekt stärken und Artikel 11 BV sowie Artikel 3 und 19 UNO-KRK entsprechen würde, wie dies auch im Bericht des Bundesrats bereits erwähnt werde.84 Es würde sich zudem nicht um ein «neues» Recht des Kindes handeln, da dieses bereits in der UNO-KRK verankert sei.85 Ein solcher Vorschlag stärke auch die Stellung der Eltern als Erziehungsverantwortliche.86
Gemäss einer Organisation ist eine klare Haltung erforderlich, um die Einstellung und das Verhalten von Eltern (und der Gesellschaft) in Bezug auf erzieherische Gewalt nachhaltig positiv zu beeinflussen und somit eine eindeutige gesetzliche Norm mit einem expliziten Recht des Kindes auf eine gewaltfreie Erziehung.87 Entgegen den Ausführungen des Bundesrats im erläuternden Bericht entspreche die Verankerung in Form eines Rechts des Kindes klar der Motion 19.4632 Buillard-Marbach.88
Die Argumentation des Bundesrats, das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung nicht ausdrücklich zu formulieren, weil es als ein direkt anwendbares individuelles Recht des Kindes angesehen werden könnte, überzeugt laut einer Organisation nicht.89 2 Organisationen betonen, dass sich aus der Formulierung als Recht des Kindes keine zusätzlichen Schwierigkeiten in der Umsetzung ergeben würden.90 3 Organisationen teilen die Ansicht, dass es sich um kein direkt anwendbares Recht handeln bzw. dass sich kein Rechtsanspruch daraus ergeben würde.91 Von einer weiteren Organisation wird angeregt, dass die Relevanz der Erwähnung dieses Recht in Artikel 302 Absatz 1 ZGB Gegenstand einer weiteren rechtlichen Analyse bilden müsste.92 Dieselbe Organisation verweist auf den Vorschlag gewisser Mitglieder, dass sogar ein Recht des Kindes auf eine gewaltfreie Erziehung «basée sur la bientraitance» in allen Lebensbereichen eingeführt werden müsse.93 1 Kanton schlägt dieselbe Formulierung vor.94 Eine weitere Organisation befürwortet ein «Recht auf eine kinderrechtsorientierte, integritätswahrende und würdevolle Erziehung ohne Anwendung von physischer und psychischer Gewalt».95
1 Organisation verweist auf Deutschland und Österreich, wo das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung gesetzlich verankert sei, ohne einem gerichtlich einklagbaren Anspruch zu entsprechen; dieses Recht sei nicht mit einer Sanktion bei Nichteinhaltung verknüpft. Das Schweizer Recht kenne ebenfalls Rechte, die weder mit einem Klageweg noch mit Sanktionen verbunden seien, wie das Recht des Kindes, über seine Adoption informiert zu werden, das in Artikel 268c Absatz 1 ZGB verankert sei. Dasselbe gelte für Artikel 272 ZGB, der besage, dass die Eltern und das Kind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig seien, die das Wohl der Gemeinschaft erfordere. Die Tatsache, dass das Recht auf
84 SO (S. 1), VD (S. 2), SP (S. 2), chTP (S. 2), EKKJ (S. 1), pädiatrie schweiz (S. 2), SODK (S. 1).
85 UNIGE (S. 6).
86 VD (S. 2).
87 pädiatrie schweiz (S. 2).
88 SP (S. 2), UNIGE (S. 6).
89 UNIGE (S. 6).
90 EKKJ (S. 1), SODK (S. 1).
91 Ombudsstelle Kinderrechte Schweiz (S. 5), SODK (S. 1), UNIGE (S. 6).
92 SODK (S. 1).
93 SODK (S. 1).
94 TI (S. 2: «Il bambino ha diritto a un’educazione non violenta e fondata sul buon trattamento in tutti i suoi contesti di vita».)
95 SSAV (S. 2).