Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/42: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung) · 26 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung)
ternteil ohne elterliche Sorge im Rahmen des Besuchsrechts oder die betreuenden Grosseltern verpflichtet, eine gewaltfreie Erziehung anzubieten.106 Jede Person, die an der Erziehung des Kindes beteiligt sei, sei verpflichtet, diese gewaltfrei auszuüben, unabhängig davon, ob diese Person die elterliche Sorge innehabe oder nicht.107 Indem die gewaltfreie Erziehung an die elterliche Sorge geknüpft werde, ständen die Eltern im Mittelpunkt und nicht das Kind.108 Da es im Zivilgesetzbuch keinen Teil gebe, der sich auf die Rechte des Kindes konzentriere und in dem die neue Bestimmung hätte untergebracht werden können, schlägt die eine Organisation109 für die Verankerung der Leitlinie bzw. der programmatischen Norm einen neuen Artikel 272bisZGB vor, in dem das Recht des Kindes auf eine gewaltfreie Erziehung ausdrücklich zu verankern sei. Dieser würde sich somit ins erste Kapitel des achten Titels über die Wirkungen der Abstammung, welche die Gemeinschaft zwischen Vater und Mutter und den Kindern behandle, im Anschluss an Artikel 272 ZGB über die gegenseitigen Pflichten einfügen.
5 weitere Organisationen110 weisen in ihren Stellungnahmen ebenfalls darauf hin, dass Gewalt in allen Erziehungsbeziehungen verboten sein müsse und sich nicht nur auf die Eltern beschränken dürfe bzw. erachten eine Ausweitung auf sämtliche erziehungsberechtigten und
- verpflichteten Personen als notwendig. Zwei Organisation schlagen im Sinne einer Erweiterung vor, dass «Eltern, resp. erziehungs- und sorgeberechtige Bezugspersonen»111 respektive «mit der Erziehung betraute Personen»112 verpflichtet werden sollten. 1 andere Organisation113 hält fest, dass in der vorgeschlagenen Formulierung der Schutz vor (häuslicher)
Gewalt durch andere nahestehende Personen, wie beispielsweise Geschwister oder Grosseltern, fehle.
4.1.6 Formulierungsvorschläge zu Artikel 302 Absatz 1 VE-ZGB
In den Stellungnahmen sind zum Teil konkrete Formulierungsvorschläge für die Bestimmung enthalten. Diese spezifischen Vorschläge zu Artikel 302 Absatz 1 VE-ZGB lassen sich grob in zwei Gruppen einteilen: Erstens diejenigen, welche den Ansatz des Bundesratsvorentwurfs weiterverfolgen und die elterliche Erziehungsverpflichtung («insbesondere haben sie ... ») mit weiteren ausdrücklichen Gewaltformen ergänzt haben wollen114 und zweitens diejenigen, welche eine Formulierung mit einem ausdrücklichen Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung fordern.115
106 UNIGE (S. 7).
107 Ebd.
108 Ebd.
109 UNIGE (S. 7).
110 chTP (S. 2), EKFF (S. 3), Schlupfhuus Zürich (S. 2), SUPSI (S. 2), Verein GEWALTFREIE ERZIEHUNG (S. 2).
111 EKFF (S. 3).
112 Ombudsstelle Kinderrechte Schweiz (S. 5).
113 TGNS (S. 1).
114 LU (S. 2), ZH (S. 2), SP (S. 4), Avenir social (S. 4), Brescianini Treuhand und Beratung GmbH (S. 1), CROP (S. 3), EKFF (S. 3), Elternbildung CH (S. 3), insieme Schweiz (S. 3), SGCH (S. 2 f.), SKHG (S. 2, Ergänzung mit psychischer Gewalt als alternativer Vorschlag bei Beibehaltung der Formulierung mit «andere Formen der entwürdigenden Gewalt»), SP Aargau (S. 3), 3xSSLV (S. 3), UNIL (S. 2).
115 BL (S. 1), TI (S. 2), VD (S. 2), SP (S. 2), EKKJ (S. 2), NCBI Schweiz (S. 4), SAJV (S. 2), SODK (S. 1), SSAV (S. 2).