Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/42: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung) · 26 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung)

Von einer weiteren Seite wird eine Ergänzung in Bezug auf die Diskriminierungsfreiheit des Zugangs zu den Angeboten für Kinder und Eltern als notwendig betrachtet.152

In Bezug auf das Verständnis des vom Bundesrat vorgeschlagenen Begriffs «Beratungsstelle» wird von gewissen Teilnehmenden153 darauf hingewiesen, dass in der Botschaft ausgeführt werden müsse, auf welche Arten von Strukturen sich der Begriff «Beratungsstellen» beziehe. Sie sind ist der Ansicht, dass es wichtig sei, dass diese Beratungsstellen zum Dispositiv im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe und nicht des Kinder- und Jugendschutzes gehörten. Auch sei vorzusehen, dass diese Angebote Kindern und Jugendlichen direkt zugänglich seien, das heisst ohne die Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge. Eine Organisation154 schlägt eine ausdrückliche Formulierungsergänzung vor, gemäss welcher Kinder das Recht haben, diese Angebote ohne Zustimmung ihrer Erziehungsverantwortlichen zu nutzen.

Eine andere Organisation155 äussert sich in einem breiteren Ansatz und betrachtet eine Beschränkung des Handlungsrahmens auf das Angebot von Beratungs- und Hilfsdiensten als zu kurz gegriffen: Für eine wirkliche Verbreitung einer Kultur, die auf die Entwicklung positiver Elternschaft und gewaltfreier Erziehungsmethoden abziele, sei es notwendig, eine komplexe Strategie von kantonalen Aktionen zu entwickeln, die sowohl auf Förderung, Prävention und Schutz abzielten.

Von mehreren Seiten wird kritisiert, dass der Bundesrat sich kaum zu den finanziellen Auswirkungen von Absatz 4 für die Kantone äussere. Mit Vermerk darauf, dass zurzeit die Beratungsangebote in manchen Kantonen eine kommunale Aufgabe seien, die nicht in jedem Fall vom Kanton finanziell unterstützt werde, wird generell gefordert, dass in der Botschaft präzisiert werde, welche Aufgaben von den Kantonen in Zusammenhang mit der Einführung dieser Ergänzung erwartet würden, und dass die allfälligen, namentlich finanziellen Auswirkungen für die Kantone ausgewiesen würden.156 Eine Erweiterung des Angebots und die

Gewährleistung eines permanenten niederschwelligen Zugangs für Kinder und Eltern bedürfe entsprechend angepassten finanziellen Mitteln, um die Qualität der Dienstleistungen durch ausgebildete Fachpersonen sicherzustellen.157 Der erleichterte Zugang zu Hilfs- und Beratungsangeboten setze voraus, dass diese Angebote für Eltern und Kinder kostenlos seien, was die Finanzierung dieser Angebote zu einem zentralen Thema mache, das es anzugehen gelte.158 Um die beabsichtige Wirkung auch tatsächlich erreichen zu können, seien ausreichend finanzielle Mittel notwendig, um gerade auch in Zeiten erhöhter psychischer Belastung in der Gesellschaft die Niederschwelligkeit solcher Angebote sicherzustellen.159 Eine finanzielle Beteiligung des Bundes an der Umsetzung dieser neuen Bestimmungen sei erforderlich.160 Es wird eine finanzielle Unterstützung der Kantone durch den Bund bei der Entwicklung von Beratungs- und Unterstützungskonzepten gewünscht, entsprechend des früher

152 TGNS (S. 2).

153 OW (mit Verweis auf SODK, S. 2), SODK (S. 2).

154 SSAV (S. 3).

155 SUPSI (S. 2).

156 SODK (S. 3).

157 AvenirSocial (S. 6), Pro Juventute (S. 4).

158 UNIGE (S. 5).

159 Pro Juventute (S. 4).

160 VS (S. 1).