Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/42: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung) · 26 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung)

BIP belaufen würden. Die Effekte dieser Vorlage zu beziffern sei kaum möglich, positive Auswirkungen auf die Volkswirtschaft seien dennoch auf Basis des aktuellen Forschungsstands zu erwarten, was in der Botschaft Erwähnung finden sollte.193

5.4 Weitere Anliegen

Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende bringen noch weitere Punkte vor, die hier aufgelistet werden:

 Der Artikel sei unter III Erziehung im ZGB aufgeführt. Das Wort «Erziehung» alleine decke aber nur eine Komponente der kindlichen Begleitung durch die Sorgeberechtigten ab und habe eine negative Konnotation bei der Eltern-Kind-Beziehung in Richtung Züchtigung und Bestrafung. Anstelle sei die, zumindest im deutschsprachigen Raum, seit einigen Jahren geläufige Begriffstrilogie «Bildung, Betreuung und Erziehung» zu verwenden. Damit die Gewaltfreiheit in den Beziehungen zwischen Erwachsenen und Kindern / Jugendlichen gesetzlich verankert sei, sei es sinnvoll, auch in Artikel 302 Absatz 1 VE-ZGB nicht nur von Erziehung, sondern von einer gewaltfreien Bildung, Betreuung und Erziehung zu sprechen. Zudem solle die Gelegenheit der Gesetzesrevision genutzt werden, altertümliche Begriffe wie bspw. «sittliche Entfaltung» zu streichen oder zu ersetzen.194 Eine andere Organisation195 stellt ebenfalls in Frage, ob die Überschrift des Artikels «Erziehung» ausreiche, oder ob andere Begriffe wie «encadrement, guidance et éducation» in Betracht gezogen werden könnten. In die gleiche Richtung geht das Anliegen eines weiteren Teilnehmenden196, der grundsätzlich anregt, den Begriff «Erziehung» zu überdenken.

 Absatz 3 von Artikel 302 ZGB sei ebenfalls anzupassen: Die Beschränkung auf die Zusammenarbeit mit der Schule und wenn nötig mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe berücksichtige die heutigen öffentlichen und gemeinnützigen Angebote der Unterstützung, Beratung und Prävention in der frühen Kindheit, während der Schulzeit und

Adoleszenz aller Minderjährigen zu wenig.197 Es benötige eine frühzeitige und in geeigneter Weise stattfindende Zusammenarbeit mit verschiedenen, dem Alter des Kindes angepassten, Beratungs- und Unterstützungsangeboten.198 Von einer Seite199 wird ausserdem vermerkt, dass die Kooperation in diesen Angelegenheiten für ‘beide Seiten’ verpflichtend sein und auf Augenhöhe erfolgen solle, um effiziente Veränderungen zu ermöglichen.

 Artikel 302 ZGB sei mit einem fünften Absatz zu ergänzen, um die Teilnahme an Informationsveranstaltungen und wenn nötig an pluridisziplinärer Beratung und Familienmediation zur Pflicht zu machen, damit das psychische Wohlbefinden und die Entwicklung des Kindes bei konfliktreichen Trennungen bestmöglich geschützt würden.200

 Um die Eltern in ihrer erzieherischen Rolle zu unterstützen, sei es auch sinnvoll, das Konzept der positiven Elternschaft zu definieren, indem man daran erinnere, dass diese auch durch eine kollektive Verantwortung der Gesellschaft gekennzeichnet sei. Um eine Kultur der gewaltfreien Erziehung zu fördern, sei es somit wichtig, die Verpflichtung auf alle Personen auszudehnen, die erzieherische Aufgaben und Funktionen gegenüber Kindern und Jugendlichen wahrnehmen (siehe bereits Ziff. 4.1.5). Ausserdem seien nicht nur die Pflichten,

193 SG (S. 2).

194 EKFF (S. 2).

195 CROP (S. 3). Siehe auch Ziff. 4.2.1.

196 TGNS (S. 1).

197 EKFF (S. 2).

198 3xSSLV (S. 3). In dieselbe Richtung auch CROP (S. 3), mit Verweis auf die schulergänzende Betreuung und andere institutionelle Kinderbetreuung.

199 SSAV (S. 2).

200 CROP (S. 5).