Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/42: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung) · 26 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung)

Die Mehrheit der Teilnehmenden (14 Kantone9, 2 Parteien10 und 41 Organisationen und weitere Interessierte11) unterstützt grundsätzlich die Stossrichtung der Vorlage und den Handlungsbedarf. In Bezug auf den Formulierungsvorschlag in Artikel 302 VE-ZGB liegen jedoch unterschiedliche Ansichten vor. Während ein Teil den Lösungsvorschlag des Bundesrats betreffend die gewaltfreie Erziehung begrüsst, so sehen andere Ergänzungsbedarf durch die Aufnahme konkreter Gewaltformen bzw. eines ausdrücklichen Rechts des Kindes auf gewaltfreie Erziehung. Der verbesserte Zugang zu Stellen mit Beratungsangeboten in den Kantonen wird ebenfalls von gewissen Teilnehmenden in der vorliegenden Fassung begrüsst, während andere kritisieren, dass für die Gewaltprävention nicht nur Beratungsangebote, sondern auch weitere Formen fachgerechter Unterstützung notwendig seien. Diese Letzteren schlagen eine entsprechende Ergänzung der Bestimmung vor.12

Ein Kanton13 kann sich der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 302 Absatz 1 VE-ZGB betreffend die gesetzliche Verankerung der gewaltfreien Erziehung anschliessen, hat sich jedoch aufgrund der neuen finanziellen Verpflichtungen und den mangelnden diesbezüglichen Ausführungen in der Vorlage gegen eine gesetzliche Verankerung des kantonalen Beratungsgebots in Absatz 4 ausgesprochen (siehe Ziff. 4.2.2).

3.2 Ablehnung der Vorlage

Eine Partei lehnt die Vorlage vollumfänglich ab: Auch wenn sie die Meinung teilt, dass die systematische Anwendung von Gewalt zur Erziehung das Kindeswohl verletzt, so erachtet sie den Vernehmlassungsentwurf aufgrund seines «Leitbildcharakters» als nicht notwendig. Sie sieht auch keinen gesetzlichen Handlungsbedarf bezüglich die niederschwelligen kantonalen Beratungsgebote.14

3.3 Weitere allgemeine Bemerkungen

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende bemängeln, dass die Vorlage und der erläuternde Bericht keine Angaben zur Umsetzung im Rahmen von Sensibilisierung usw. enthalten und fordern eine entsprechende Ergänzung (siehe Ziff. 5.1).

9 AI (S. 1), BL, BS (S. 1), FR (S. 1), GE (Anhang S. 2 f.), GR (S. 1), LU (S. 2), NW (S. 2 f.), OW (S. 1 mit Verweis auf SODK Stellungnahme), SH (S. 1 f.), SO (S. 1 f.), TI (S. 2), VD (S. 2), ZH (S. 2).

10 EVP (S. 1), SP (S. 2 f.).

11 Alliance Enfance (S. 1 f.), a:primo (S. 2), ARTISET / YOUVITA (S. 2 f.), AvenirSocial (S. 4), Brescianini Treuhand und Beratung GmbH (S. 1), chTP (S. 2), CROP (S. 3), Dachverband Freikirchen Schweiz (S. 2), EKKJ (S. 2), EKFF (S. 2), Elternbildung CH (S. 3), FSP (S. 2), insieme Schweiz (S. 2), kibesuisse (S. 3), Kinderanwaltschaft Schweiz (S. 2), KinderschutzCH (S. 3), NCBI Schweiz (S. 4), Netzwerk Kinderrechte Schweiz (S. 3), Ombudsstelle Kinderrechte Schweiz (S. 6 f.), PACH (S. 3), pädiatrie schweiz (S. 2), Pro Juventute (S. 3), SAJV (S. 3), Save the Children (S. 2 f.), Schlupfhuus Zürich (S. 2), SF MVB (S. 3), SGCH (S. 2), SHV (S. 3), SKHG (S. 2), SODK (S. 1), SP Aargau (S. 2 f.), SSAV (S. 1), 3xSSLV (S. 3), SUPSI (S. 1), SVAMV (S. 2), TGNS (S. 1), UNIGE (S. 6), UNIL (S. 2), Verein GEWALTFREIE ERZIEHUNG (S. 2).

12 Siehe detaillierte Ausführungen in Ziff. 4.

13 NE (S. 1 f.).

14 SVP (S. 1).