Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/42: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung) · 26 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung)

1 Kanton133 unterstützt die kantonale Gestaltungsfreiheit sowohl in der Definition als auch in der Ausgestaltung des bedarfsgerechten Angebots. Er begrüsst, dass mit der vorgeschlagenen Regelung keine neuen Verpflichtungen zulasten der Kantone verbunden seien. Für 1 Organisation ist zentral, dass die Beratung durch qualifizierte Fachpersonen, insbesondere durch Kinder- und Jugendpsychologinnen, erfolge.134 1 weitere Organisation begrüsst als Fachverband die Integration fachlicher Expertise in die Gesetzgebung, um sicherzustellen, dass die Bedürfnisse und Rechte der betroffenen Kinder angemessen berücksichtigt würden.135 Von anderer Seite wird die Formulierung begrüsst, auch wenn der von Artikel 171 ZGB inspirierte Text an sich zu restriktiv erscheine:136 Die Kantone sollen dafür sorgen, dass neben den erwähnten Beratungsstellen auch andere Formen der Unterstützung (z.B. Elternkurse) angeboten würden. Es sei nicht Aufgabe des Zivilgesetzbuchs, die Rechtsform, Struktur und den Leistungskatalog dieser Stellen vorzuschreiben.

Eine andere Organisation137 stellt jedoch grundsätzlich die Frage, ob die Überschrift des Artikels «Erziehung» ausreiche, oder ob andere Begriffe wie «encadrement, guidance et éducation» in Betracht gezogen werden könnten. Sie schlägt als Überschrift von Artikel 302 VE-ZGB «Encadrement, guidance et éducation» vor und würde dementsprechend Absatz 4 ergänzen.

Generell hält 1 Organisation138 fest, dass, auch wenn Absatz 4 eine Verbesserung des Zugangs von Eltern und Kindern zu Beratungsstellen darstelle, die Frage der Finanzierung dieser Stellen und auch die Frage der Beteiligung des Bundes (offen) bleibe (betr. Kampagnen siehe unter Ziff. 5.1).

Eine die Vorlage begrüssende Organisation139 schlägt ergänzend vor, in der Formulierung ein «und/oder» aufzunehmen, damit die Eltern und die Kinder sich gemeinsam und/oder alleine an die Beratungsstellen wenden können. Im Übrigen weist sie darauf hin, dass Beratungsstellen insbesondere auch für Eltern mit Lern- oder geistiger Behinderung wie auch für Kinder mit Lern- oder geistiger Behinderung zugänglich sein und das für die Beratung notwendige Fachwissen betreffend Personen mit kognitiver Beeinträchtigung sowie unterstützten Kommunikationsformen verfügbar sein sollten.

4.2.2 Ablehnung des Vorschlags des Bundesrats

Neben der die gesamte Vorlage ablehnenden Partei (siehe Ziff. 3.2), lehnt ein Kanton140 den neuen Absatz 4 von Artikel 302 ZGB ab. Da dieser Absatz auf die Einrichtung von Beratungsstellen bei Erziehungsschwierigkeiten abziele, führe er unweigerlich zu neuen finanziellen Verpflichtungen. Der Entwurf sage jedoch nichts über die Mittel aus, die den Kantonen für die Entwicklung solcher Angebote zur Verfügung gestellt würden. Der Kanton wäre jedoch bereit, falls diese fehlenden Angaben in den Entwurf aufgenommen würden, Absatz 4 zu unterstützen (siehe auch Ziff. 3.1).

133 AG.

134 FSP (S. 2).

135 Integras (S. 2).

136 UNIL (S. 2).

137 CROP (S. 3).

138 UNIGE (S. 3).

139 insieme Schweiz (S. 3).

140 NE (S. 1).