Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/42: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung) · 26 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung)
von Gewalt in der Erziehung allein nicht ausreiche, um die Fallzahlen zu senken. Dabei wird auf die beispielhafte Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantone in verschiedenen Bereichen verwiesen (z.B. Bekämpfung häuslicher Gewalt) und werden diese Aktivitäten als Inspiration genannt. Es sei in Zusammenarbeit mit den Kantonen parallel zum Inkrafttreten der Gesetzesrevision eine Reihe von Massnahmen vorzusehen, um gleichzeitig sowohl die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge für eine gewaltfreie Erziehung als auch die Kinder und Jugendlichen für ihre Rechte zu sensibilisieren. Gleichzeitig sei auch die Fachwelt regelmässig zu informieren.177
Von einer Organisation178 wird die Ergänzung eines weiteren Absatzes in Artikel 302 vorgeschlagen, gemäss welchem der Bund das Recht auf gewaltfreie Erziehung durch Sensibilisierungskampagnen und andere präventiv wirksame Massnahmen fördere und die Aktivitäten der Kantone und privater Institutionen koordinieren und unterstützen könne, während eine andere Organisation179 eine gesetzliche Ergänzung vorsieht, welche eine kantonale Verpflichtung zur Sensibilisierung der Eltern mit öffentlicher Aufklärungsarbeit für die gewaltfreie Erziehung enthält. Ein weiterer Vernehmlassungsteilnehmer180 ist der Meinung, dass die
Sensibilisierung der Öffentlichkeit nicht im Gesetz erwähnt werden müsse. Bei der Gesetzesänderung eines gesellschaftlich so wichtigen Textes wie dem Zivilgesetzbuch sei dies eine Selbstverständlichkeit, auch wenn die Sensibilisierung in der Praxis nicht immer erfolgreich durchgeführt werde.
Eine Organisation181 schlägt eine nationale Koordinationsstelle vor, welche Kampagnen durchführe und auch die Aktivitäten und Angebote in den Kantonen koordiniere. Dies sei auch wichtig in Bezug auf die Finanzierung, welche vom Bund sichergestellt werden müsste. Diese Stelle würde den Überblick haben, welche Angebote es gebe und wo noch mehr geschaffen werden müssten. Ausserdem sei eine Anlaufstelle auf nationaler Ebene zu schaffen, da es wichtig sei, dass bei Kampagnen in der ganzen Schweiz eine einheitliche Anlaufstelle angegeben werden könne, um einen möglichst niederschwelligen Zugang sicherzustellen.
Beides sei explizit gesetzlich zu verankern.
Ein Kanton182, der mit der Vorlage einverstanden ist, hat sich gegen eine behördliche Erziehung der Erziehungsberechtigten ausgesprochen, da sich der Staat bei der gewaltfreien Erziehung auf die gesetzgeberische Ebene zu beschränken habe.
5.2 Voraussetzungen für die Umsetzung
Von einem Kanton und einer Organisation wird der Bedarf von Handlungsspielraum bei der kantonalen Umsetzung geltend gemacht:183 Den Kantonen sei bei der Umsetzung die grösstmögliche Freiheit einzuräumen. Daher sei in der Botschaft auszuführen, dass eine kantonale Freiheit in der Umsetzung bestehe und eine Delegation von Aufgaben an die kommunale Ebene möglich sei.184 Eine zu stark geprägte top-down-Herangehensweise des Bundes
177 SODK (S. 2). Mit Verweis auf SODK auch FR (S. 1), OW, SO (S. 2), TI (S. 2).
178 NCBI Schweiz (S. 2).
179 ARTISET / YOUVITA (S. 5).
180 UNIL (S. 3)
181 Ombudsstelle Kinderrechte Schweiz (S. 8).
182 TG.
183 SG (S. 1), ARTISET / YOUVITA (S. 4).
184 SG (S. 1).