Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/42: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung) · 26 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung)
eine gewaltfreie Erziehung nicht direkt gerichtlich einklagbar sei, sei somit an sich kein Hindernis für die Anerkennung dieses Rechts; der Bundesrat könne dies in seiner Botschaft erwähnen, um diesbezügliche Befürchtungen zu zerstreuen.96
1 Partei ist hingegen der Meinung, dass es sich bei der Aufnahme eines Rechts des Kindes auf eine gewaltfreie Erziehung im Unterschied zum vorliegenden Vorentwurf um eine justiziable (und nicht programmatische) Norm handeln würde. Sie würde dies begrüssen und regt an, eine solche Formulierung zu prüfen.97
Gewisse Vernehmlassungsteilnehmende machen geltend, dass die Vorlage des Bundesrats nicht die Kinder, sondern die Eltern und ihr Erziehungsverhalten ins Zentrum stelle.98 Angesichts der Tatsache, dass in der häuslichen Gewalt und bei Gewalt in der Erziehung die Betroffenen nicht mehr als Subjekt, sondern als Objekt behandelt würden, erachten es zwei Organisationen als notwendig, dass mit der Verankerung eines expliziten Rechts des Kindes bewusst ein Gegenpol zur Dynamik in gewaltbelasteten Familien gesetzt werde.99 Die Bekräftigung des Rechts des Kindes auf eine gewaltfreie Erziehung sei auch eine Möglichkeit, es aus der Ausübung der elterlichen Sorge herauszulösen und von vornherein eine breitere,
kindzentrierte Sichtweise einzunehmen.100
In der Botschaft sei der Inhalt in Bezug auf das Recht des Kindes so zu umschreiben, dass die Norm Signalwirkung habe und insbesondere auf eine Bewusstseinsänderung der Eltern hinzuwirken sei.101 Es sei darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um einen individuell einklagbaren Rechtsanspruch handle.102 Von 1 Organisation wird subsidiär vermerkt, dass, falls die Aufnahme eines Recht des Kindes im Gesetzeswortlaut als nicht machbar eingeschätzt werde, es zumindest einer entsprechenden, unzweifelhaften Klarstellung in der Botschaft bedürfe.103
Auch Vernehmlassungsteilnehmende, die keine explizite gesetzliche Verankerung als Recht des Kindes wünschen, erachten die explizite Erwähnung des Rechts des Kindes auf eine gewaltfreie Erziehung in der Botschaft zur Gesetzesänderung als wünschenswert.104
4.1.5 Vorschläge für die Erweiterung der verpflichteten Personen und die Verankerung in einem eigenen Artikel
2 Organisationen105 kritisieren, dass von der Gesetzessystematik her die gewaltfreie Erziehung mit der elterlichen Sorge verknüpft werde und fordern einen separaten Artikel. Auch wenn sich in der Schweiz nur diejenigen Personen auf ein mögliches Züchtigungsrecht berufen können, denen die Pflicht zur Erziehung des Kindes obliege, die Teil der elterlichen Sorge sei (Eltern sowie Vormund, gemäss Art. 327c Abs. 1 ZGB), so seien natürlich auch der El-
96 UNIGE (S. 6).
97 SP (S. 2 f.).
98 chTP (S. 2), NCBI Schweiz (S. 3), Schlupfhuus Zürich (S. 2), UNIGE (S. 7), Verein GEWALTFREIE ERZIEHUNG (S. 2).
99 chTP (S. 2), Schlupfhuus Zürich (S. 2).
100 UNIGE (S. 6).
101 SO (S 1), Ombudsstelle Kinderrechte Schweiz (S. 5).
102 chTP (S. 2), NCBI Schweiz (S. 3), Schlupfhuus Zürich (S. 2), UNIGE (S.6), Verein GEWALTFREIE ERZIEHUNG (S. 2).
103 TGNS (S. 1).
104 Siehe Ziff. 4.1.1.
105 UNIGE (S. 7), Ombudsstelle Kinderrechte Schweiz (S. 4 f.).