Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/42: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung) · 26 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung)

4.2.3 Vorschläge zur Ergänzung mit «Unterstützungsangebote»

Eine Ergänzung der vorgeschlagenen Formulierung in Absatz 4 erachten 8 Kantone141, 1 Partei142 sowie 24 Organisationen und weitere Interessierte143 als notwendig. Sie kritisieren, dass in der Vorlage lediglich Beratungsstellen erwähnt werden, seien doch für die Gewaltprävention auch weitere Formen fachgerechter Unterstützung wertvoll. Sie verweisen dabei auf z.B. Elternbildung, Entlastungsangebote, aufsuchende Unterstützungsangebote, aber auch für die Kinder lückenlosen Zugang zu Angeboten der Schulsozialarbeit oder Beratungen wie die Telefonnummer 147 von Pro Juventute. Diese sollen im Gesetzestext unter einem allgemeinen Begriff ebenfalls Erwähnung finden.144 Ein Kanton145 erachtet als wünschenswert, zusätzlich zu den in der Vorlage genannten Beratungsstellen, weitere Angebote für Sorgeberechtigte, wie etwa Elternbildung und Entlastungsangebote zu erwähnen.

Da gemäss den Statistiken der Kinderspitäler 45% der gemeldeten Fälle Kinder unter 6 Jahren beträfen, welche sich nicht selber Hilfe holen könnten und bis zum Kindergarteneintritt selten in Kontakt mit Fachpersonen kämen, sei insbesondere auch der Ausbau von aufsuchenden Unterstützungsangeboten notwendig.146 Die aufsuchenden Angebote seien neben den Familien mit kleinen Kindern auch für die sozial belasteten Familien entscheidend.147 Andererseits wird auch in Bezug auf Personen mit Migrationshintergrund auf die Angebotslücken bei bestehenden aufsuchenden Angeboten hingewiesen.148

Die Mehrheit der vorgenannten Teilnehmenden schlug vor, dass die Formulierung mit «an Beratungsstellen wenden und weitere Unterstützungsangebote in Anspruch nehmen können» («et à ce qu'ils puissent bénéficier d'autres offres de soutien»/ «e di avvalersi di altri servizi di sostegno») ergänzt werde.

2 Organisationen149 heben in ihren Formulierungsvorschlägen noch qualifizierend hervor,

dass es sich um niederschwellige Unterstützungsangebote handeln müsse. Eine150 der beiden betont des Weiteren, dass der Fokus nicht nur auf der Konstellation von Erziehungsschwierigkeiten liegen dürfe, sondern dass vielmehr im Vorfeld zu antizipieren sei, indem man elterlicher Erschöpfung vorbeuge, die Erziehungsfähigkeit der Eltern stärke, usw. Sie schlägt vor anstelle von «Erziehungsschwierigkeiten» die Formulierung «bei Bedarf im Zusammenhang mit der Erziehung» («en cas de besoins relatifs à l’éducation») zu verwenden. Dieser Ansatz wird auch von einer anderen Organisation151 geteilt, welche dies jedoch zusätzlich zur Aufnahme der Erziehungsschwierigkeiten in den Gesetzesvorschlag vorsieht («bei Fragen rund um die Erziehung, insbesondere bei Schwierigkeiten in der Erziehung»).

141 AI (mit Verweis auf KinderschutzCH und SODK), BS (S. 1), BL, NW (S. 3), OW (mit Verweis auf Anhang SODK, S. 2), SH (S. 1), SO (S. 2), TI (S. 2).

142 EVP (S. 1).

143 a:primo (S. 3), Alliance Enfance (S. 2), AvenirSocial (S. 5 f.), EKKJ (S. 2), Elternbildung CH (S. 4), kibesuisse (S. 4), Kinderanwaltschaft Schweiz (S. 2, mit Verweis auf KinderschutzCH), KinderschutzCH (S. 4), Netzwerk Kinderrechte Schweiz (S. 4), PACH (S. 3 f.), pädiatrie schweiz (S. 2), Pro Juventute (S. 5), Save the Children (S. 4), SF MVB (S. 4), SGCH (S. 3), SHV (S. 4), SODK (S. 2 f.), SP Aargau (S. 2), SSAV (S. 3), 3xSSLV (S. 4), SVAMV (S. 3), TGNS (S. 2).

144 NW (S. 3), SH (S. 1), kibesuisse (S. 4), KinderschutzCH (S. 4), Netzwerk Kinderrechte Schweiz (S. 4), PACH (S. 4), Pro Juventute (S. 5), Save the Children (S. 4), SHV (S. 4), SVAMV (S. 3).

145 BS (S. 1).

146 KinderschutzCH (S. 4), Netzwerk Kinderrechte Schweiz (S. 4), PACH (S. 4), Pro Juventute (S. 5), Save the Children (S. 4), SSAV (S. 3).

147 Alliance enfance (s. 2).

148 Save the Children (S. 4).

149 a:primo (S. 3: «niederschwellige, aufsuchende Unterstützungsangebote»), AvenirSocial (S. 5).

150 AvenirSocial (S. 5).

151 3xSSLV (S. 4)