Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 23 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-332-6/6/3/7

Beispiel wenn das vorhandene Rollmaterial nicht mehr eingesetzt werden kann. BirdLife Schweiz und der VCS unterstützen diese Position.

5. Abschnitt (Artikel 24ff)

In diesem Abschnitt finden sich die Bestimmungen zu den neuen Zielvereinbarungen. Der Kanton FR, Travail.Suisse und transfair begrüssen das Instrument der Zielvereinbarungen ausdrücklich, da es eine bessere Planbarkeit im RPV erwarten lässt. Umgekehrt zeigt sich economiesuisse skeptisch und befürchtet eine Reduktion von Effizienzanreizen und der Innovationskraft im RPV. Auch der Kanton SZ hegt gewisse Befürchtungen, dass die zahlreichen neuen Massnahmen – so auch die Zielvereinbarungen – zu höherem Aufwand und einer Steigerung der Komplexität des Bestellverfahrens führen könnten. Die BLS AG weist darauf hin, dass die Verpflichtung zum Abschluss von Zielvereinbarungen im Bereich Schiene zwingend einen gesamtschweizerischen Mehrwert aufweisen müsse; andernfalls wirke der entstehende Mehraufwand ausschliesslich kostentreibend.

Artikel 24

Die Grundsätze bezüglich der von Bund und Kantonen mit den TU abgeschlossenen Zielvereinbarungen werden in Artikel 24 in den Absätzen 1, 2 und 3 festgehalten.

Die BLS AG schlägt vor, dass die TU nicht mit jedem einzelnen Kanton eine Zielvereinbarung abschliessen müssen, sondern dass diese auch unter dem Lead eines verantwortlichen Kantons abgeschlossen werden kann.

PostAuto AG und der VöV weisen darauf hin, dass Zielvereinbarungen gemäss neuem PBG auch Leistungsziele zu Qualität, Quantität, Erlösen und Kosten des Angebots enthalten können. Diese Absicht des Gesetzgebers sei in der neuen ARPV durch eine Ergänzung des Artikels aufzunehmen. PostAuto AG fordert zudem, den zur Ausgestaltung der Zielvereinbarungen vorgesehenen Leitfaden durch in einem neuen Absatz von Artikel 24 zu verankern.

Artikel 25

Diese Bestimmung umschreibt in den Buchstaben a bis d, in welchen Fällen Ausnahmen bestehen und keine Zielvereinbarungen abgeschlossen werden müssen.

Verschiedene Stimmen begrüssen, dass Ausnahmen bestehen, nämlich gemäss Buchstabe a (für Schiffe und Seilbahnen), Buchstabe b (für grenzüberschreitende Angebote) und Buchstabe c (für TU mit Abgeltungsbedarf unter 1 Million Franken pro Jahr). Die Kantone GE, VD, VS sowie Seilbahnen Schweiz erwähnen in diesem Zusammenhang ausdrücklich eine oder mehrere dieser Ausnahmemöglichkeiten. Der Kanton VD beantragt, dass der Schwellenwert von 1 Million Franken auf 5 Millionen Franken erhöht wird. Die SBB AG und der VöV sind der Auffassung, dass für diesen Schwellenwert nicht die gesamten Abgeltungen eines national tätigen TU pro Jahr beizuziehen seien, sondern jene pro betroffenen Marktraum. Dies soll in Buchstabe c präzisiert werden.

Artikel 26

In Artikel 26 ist der Rahmen für die Zielvereinbarungen abgesteckt, die nach einer Ausschreibung erfolgen. Eine solche schliessen die beteiligten Kantone und die TU für die im Vergabeentscheid festgelegte Dauer ab.

Aus Sicht des Kantons JU wäre aufgrund der Formulierung in Absatz 1 auch eine einzige Zielvereinbarung über die ganzen 12 Jahre der erteilten Konzession denkbar. Dies sei angesichts des sich rasch verändernden Umfelds nicht sinnvoll; der Kanton JU beantragt deshalb eine Ergänzung von Absatz 1, wonach Zielvereinbarungen grundsätzlich für eine Dauer von vier bis sechs Jahren abgeschlossen werden. Bei Absatz 2 weist der Kanton JU auf eine redaktionelle Unklarheit hin.

Artikel 27

Mit diesen Bestimmungen wird ein Bonus-Malus-System eingeführt.

Der Kanton VS lehnt ein derartiges System grundsätzlich ab, da es insbesondere für TU mit viel touristischem Verkehr nur schwer anwendbar sei und die Gleichbehandlung der TU in Frage stelle. Der Kanton GR fordert eine Klärung, wie der Malus überhaupt finanziert werden kann, da eine Finanzierung weder über die Spezialreserve nach Artikel 36 PBG noch über das Bestellverfahren möglich sei.

10/23 BAV-D-9E8B3401/906