Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 23 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-332-6/6/3/7
Gemäss Absatz 1 müssen die TU, die Abgeltungen oder Finanzhilfen von Bund und Kantonen erhalten, diesen 30 Tage nach der Generalversammlung die genehmigte Jahresrechnung einreichen. In den Buchstaben a bis k werden die einzureichenden Unterlagen aufgezählt.
Die Kantone AI, AR und BE sind der Auffassung, dass 30 Tage nach der Generalversammlung nicht geeignet bzw. zu spät ist. Aufgrund des Bestellprozesses müsse die Jahresrechnung spätestens bis am 30. April eingereicht werden (Ergänzung Absatz 1), allenfalls auch noch nicht genehmigt.
Der Schweizerische Städteverband macht geltend, dass die in Absatz 1 genannten Begriffe der Generalversammlung oder des Verwaltungsrats privatrechtliche Gremien seien. Diese existieren gewissen Städten nicht. Deshalb seien vergleichbare Gemeindegremien als gleichwertig anzusehen.
Die VBZ beantragen, die einzureichenden Unterlagen offener und nur exemplarisch zu formulieren (Absatz 1, Buchstaben a bis k). Artikel 65 sei auf Unternehmen ausgerichtet, welche als juristische Personen des Privatrechts organisiert seien. Der VBZ sei eine Dienstabteilung der Stadt Zürich und könne viele Bestimmungen nur durch analoge Auslegung erfüllen.
Die SBB AG ist der Auffassung, dass in Absatz 1, Buchstabe j eine Doppelspurigkeit enthalten ist und beantragt, diesen Buchstaben ersatzlos zu streichen. Der dort als Unterlage eingeforderte Revisionsbericht an den Verwaltungsrat bringe keinen Mehrwert, da allfällige subventionsrechtliche Feststellungen bereits durch die Revisionsstelle in ihrem Bericht zur Spezialprüfung eingereicht würden.
STI Bus AG beantragt, dass die Prüftätigkeit des BAV gemäss Absatz 4 auf Verordnungsstufe (UVEK) zu regeln ist. Richtlinien können höchstens als Vollzugshilfen dienen.
Artikel 67
Hier werden die Übergangsbestimmungen festgehalten. Demnach sind Vergabevereinbarungen nach bisherigem Recht bis zu ihrem Ablauf den Zielvereinbarungen nach Artikel 26 gleichgestellt (Absatz 1).
Der Kanton JU fordert eine Umformulierung von Absatz 1, wonach die Vergabevereinbarungen bis zu ihrem Ablauf Gültigkeit behalten und Bund und Kantone Zielvereinbarungen nach Artikel 26 abschliessen können, sofern solche noch nicht existieren.
Anhang I, Gliederung der Planrechnung sowie der Linienerfolgsrechnung
Anhang I zeigt im Einzelnen auf, wofür die Kosten, Erlöse und Abgeltungen in den Planrechnungen und Linienerfolgsrechnungen auszuweisen sind. Dies erfolgt in fünf Ziffern, die jeweils in einer weiteren Ebene mit verschiedenen Punkten unterteilt sind.
Der Kanton BE fordert Anpassungen in Ziffer 4 und 5. Der Kanton JU fordert punktuelle Anpassungen, um mehr Klarheit gegenüber den TU zu schaffen. Ferner schlägt er vor, Punkt 4.8 (Verkauf und Vertrieb) in Marketing umzubenennen. Der Kanton LU postuliert, dass in Punkt 4.6 nicht nur die Fahrzeugmiete, sondern auch ein Leasing erfasst sein sollte. Zudem sollen unter Punkt 4.7 (Infrastruktur
Strasse oder Schiffe) auch Fahrleitungen für Trolleybusse und E-Ladestationen erfasst sein. Die Kantone SG und VD fordern weitere Detaillierungen bei Punkt 4.5. Die WEKO regt an, Punkt 4.8 (Verkauf und Vertrieb) zu differenzieren, da sich dieser Kostenpunkt bei den TU stark unterscheiden könne.
Die SBB AG stellt fest, dass gemäss Artikel 37c KPFV die Gliederung und der Detaillierungsgrad der Erlöse und Kosten für die Betriebskosten- und Leistungsrechnung durch die Eingabemaske des BAV bestimmt werden sollen. Die SBB AG hält diese Lösung für zu wenig stabil und vermisst den Einbezug der Branche. Die Gliederung sollte im Anhang der Verordnung festgehalten sein (wie Anhang 1 ARPV mit Mindestgliederung für den RPV).
Der VöV regt an, die Gliederung der Planrechnung sowie der Linienerfolgsrechnung vorderhand noch nicht in die Verordnung zu übernehmen. Die abgebildete Fassung sei unvollständig und stamme aus der «Guidance» des BAV (Richtlinien für die Subventionen), welche laufend angepasst wird. Punkt 4.9 (Trassenpreis) sei auf die Normalspurbahnen zu beschränken; für die Schmalspurbahnen seien Lösungen mit geringerem Aufwand vorzusehen.
17/23 BAV-D-9E8B3401/906