Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 23 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-332-6/6/3/7

Gemäss Absatz 3 können die Besteller von den TU verlangen, allgemeine Kosten wie für den Verkauf und Vertrieb separat auszuweisen. Aus Sicht der WEKO müssen die Begriffe Verkauf und Vertrieb nicht erwähnt werden, da sie gemäss Anhang 1 ohnehin pro Linie separat auszuweisen seien. Hingegen seien die Sicherheitsdienste als allgemeine Kosten im Sinn von Absatz 3 namentlich zu erwähnen.

Artikel 33

In dieser Bestimmung werden die Eckpunkte des Mittelfristplans definiert. PostAuto AG regt an, in Absatz 3 zu ergänzen, dass die TU für die von ihnen erwarteten Informationen die von den Kantonen vorgesehenen Angebotsentwicklungen kennen müssen.

Artikel 34

Hier wird festgelegt, was unter Nebenerlösen des regionalen Personenverkehrs und dem regionalen Personenverkehr gutgeschriebenen Gewinnen aus Nebengeschäften zu verstehen und wie damit umzugehen ist. Der Kanton VS begrüsst die Klärung der Begriffe ausdrücklich.

Absatz 1 postuliert, dass diese Grössen in der Planrechnung einer Offerte und in der Betriebskosten- und Leistungsabrechnung separat auszuweisen sind. PostAuto AG hat grundsätzliche Einwände und verlangt, hier nur die Nebenerlöse, nicht aber die Gewinne aus Nebengeschäften aufzuführen. Diese seien aus Absatz 1 zu streichen. In einer Planrechnung Gewinne auszuweisen, sei aufgrund ungenügender Daten nicht möglich und dem RPV gänzlich fremd. Sollte der Bundesrat diesem Antrag nicht folgen, so legt PostAuto AG Vorschläge für eine grundlegende Umformulierung vor. Der VöV argumentiert ähnlich und weist darauf hin, dass Nebenerlöse die einzige Möglichkeit der TU seien, Gewinne zu erwirtschaften und sich einen minimalen unternehmerischen Spielraum zu erarbeiten. Der VöV beantragt deshalb die Streichung des gesamten Absatzes 1. Die Einzelheiten seien in eine Richtlinie zu fassen, wobei die Ergebnisse der aktuell tätigen «Guidance-Arbeitsgruppe» einzubeziehen seien.

Der Kanton BE fordert den Verzicht auf den Begriff der Betriebskostenrechnung (Absatz 1) und die Präzisierung mehrerer Begriffe in den Absätzen 2 und 3.

PostAuto AG beantragt weiter, Absatz 4 von Artikel 34 zu streichen. Die enthaltene Aussage sei nicht genügend präzis; zudem seien Aussagen zu den Zielvereinbarungen nicht hier, sondern bei den Zielvereinbarungen zu machen.

Seilbahnen Schweiz (SBS), die Aletsch Bahnen AG sowie die STI Bus AG sind der Meinung, dass die Definition bzw. Trennung von Nebenerlösen und Nebengeschäften nicht immer eindeutig möglich sind. SBS und die Aletsch Bahnen AG erwarten daher, dass die Branche für die Erarbeitung der Richtlinie durch das BAV zur näheren Definition der Begriffe gemäss Absatz 5 beigezogen wird. Aus Sicht von STI Bus AG sollen bereits auf Verordnungsstufe Kriterien zur Abgrenzung definiert werden, um die nötige Transparenz und Rechtssicherheit zu schaffen.

Artikel 35

Dieser Artikel fasst die Aussagen zu den Investitionen zusammen. Absatz 6 hält fest, dass das BAV die Einzelheiten in einer Richtlinie festlegt.

PostAuto AG und der VöV möchten in dieser Richtlinie auch die Frage der Übertragung von Anlagen von Dritten behandelt wissen. Seilbahnen Schweiz (SBS) und die Aletsch Bahnen AG erinnern daran, dass die Branche bei der Erarbeitung der Richtlinie des BAV zur Regelung von Einzelheiten einzubeziehen ist. Der relativ hohe Aufwand bei den Seil- und Bergbahnen, um in den Genuss von oftmals relativ geringen Investitionshilfen zu gelangen, sei zu berücksichtigen. Der VöV hält die Erarbeitung einer Richtlinie durch das BAV für richtig, sofern dies nicht zu einer Überadministration führt.

Artikel 36

Hier werden die Regelungen zum «Benchmark» bzw. zu den Kennzahlen und zum systematischen Vergleich der bestellten Angebote festgehalten.

Der Kanton BS begrüsst den Benchmark und regt an, so rasch als möglich auch die Kennzahlen der Linien des Ortsverkehrs aufzunehmen. Auch der Kanton SG begrüsst das Instrument, regt aber an, auch Daten für Elektro- und Trolleybusse sowie Trams aufzunehmen. Der Kanton VS ist ebenfalls einverstanden und schätzt es, dass die Kantone die Daten des BAV erhalten werden.

Die WEKO begrüsst einen Benchmark, um im RPV die Effizienz und Transparenz zu stärken. Umgekehrt weist die WEKO darauf hin, dass veröffentlichte Kennzahlen stets ein erhöhtes Risiko für die

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