Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 23 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht
Aktenzeichen: BAV-332-6/6/3/7
3.2 Stellungnahme zu einzelnen Artikeln der ARPV
Artikel 3
Artikel 3 definiert verschiedene Begriffe. Der Kanton BE fordert mit Blick auf Buchstabe b, den dort verwendeten Begriff «Betriebskostenrechnung» nicht zu verwenden und Buchstabe b grundsätzlich neu zu formulieren.
In Buchstabe c, Ziffer 3 wird der Begriff der Sparte bzw. der gleichartigen Angebote eines Unternehmens definiert. Die Kantone BE, GL, SO und TI sowie die VBZ schlagen vor, auch die nicht vom Bund mitbestellten Angebote des Regional- und Ortsverkehrs in diese Bestimmung aufzunehmen. Damit könnten die Kantone wo sinnvoll für den von ihnen bestellten Regional- und Ortsverkehr auf die ARPV verweisen, Bestimmungen der ARPV für verbindlich erklären und damit auf aufwändige eigene Regelungen verzichten. Ein ähnliches Anliegen bringt der Kanton BL ein, aus dessen Sicht die ARPV auch für den Ortsverkehr Gültigkeit haben müsste, sofern keine anderslautenden Vereinbarungen bestehen.
Aus Sicht der Kantone BE und SO sollten die Kantone Bestimmungen, die für den RPV vorgesehen sind, für weitere bestellte Leistungen für verbindlich erklären können. Der bisherige Artikel 1, Absatz 3 der nun aufgehobenen RKV soll daher in geeigneter Form in die ARPV aufgenommen werden.
Der Kanton Zürich, der Schweizerische Städteverband und die VBZ beantragen, den Geltungsbereich der ARPV nicht nur für Verkehrsunternehmen mit Abgeltungen des Bundes vorzusehen, sondern analog zur heutigen RKV des UVEK auf sämtliche vom Bund gemäss Artikel 6 des PBG konzessionierten Verkehrsunternehmen auszuweiten. Die vorgesehene Einschränkung führe dazu, dass die Kantone oder Gemeinden mit hohem Aufwand eigene Bestimmungen für ihre Finanzierungsbereiche aufbauen müssten.
Artikel 3, Buchstabe g (neu)
Der VöV schlägt vor, in einem neu zu schaffenden Buchstaben g das abgeltungsberechtigte historische Rollmaterial zu definieren. Dazu soll Rollmaterial zählen, das nicht nur aktuell im fahrplanmässigen Einsatz ist, sondern dies früher einmal war und heute unter Schutz steht (z.B. nationales oder kantonales Inventar). Die Grundsätze für die Abgeltung werden in einem neuen Artikel 43a festgehalten (s. dort). BERNMOBIL, die BLS AG, RhB, sowie RAILplus und verschiedene Organisationen mit speziellem Fokus auf dem historischen Rollmaterial unterstützen diese Position des VöV ausdrücklich.
Auch die Kantone BE, TI und ZH sowie der Schweizerische Städteverband, die VBZ, der Zürcher Verkehrsverbund (ZVV), BirdLife Schweiz sowie der VCS wünschen für die Finanzierung von historischem Rollmaterial eine weniger restriktive Regelung als gemäss Verordnungen des Bundesrats vorgesehen. Historisches Rollmaterial könne heute, so die Argumentation des Schweizerischen Städteverbands, wegen des Behindertengleichstellungsgesetzes oftmals gar nicht mehr im regel- und fahrplanmässigen Betrieb eingesetzt werden, sei aber dennoch erhaltenswert.
Artikel 3, Buchstabe h (neu)
Die BLS AG, SBB AG und der VöV unterbreiten einen ausformulierten Vorschlag, in einem neu zu schaffenden Buchstaben h den Begriff der «Tariferleichterung» zu definieren, da dieser heute sehr unterschiedlich verstanden werde. In Artikel 46 ARPV sind die nötigen Anpassungen ebenfalls vorzunehmen.
Artikel 4
Artikel 4 regelt in Absatz 1 die Abgeltung der gemäss Planrechnung ungedeckten Kosten gemäss Artikel 28, Absatz 1 PBG pro Linie. Absatz 2 hält fest, dass – unter den Bedingungen gemäss Buchstaben a, b c und d – die Besteller mit dem Unternehmen eine von den geplanten ungedeckten Kosten abweichende Abgeltung vereinbaren können. Diese Praxis besteht schon heute; es wird gemäss Bundesrat auch in Zukunft keine Verpflichtung der TU geben, sich an ungedeckten Kosten zu beteiligen.
Die Kantone AG, GR, SO, SZ und TG begrüssen Absatz 2 ausdrücklich; eine TU habe damit die rechtliche Möglichkeit, nicht alle ungedeckten Kosten geltend zu machen. Die Kantone AG, BE, GR und SZ interpretieren die Bestimmung so, dass die TU nun in Absprache mit den Bestellern die Möglichkeit ha-
6/23 BAV-D-9E8B3401/906