Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 23 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-332-6/6/3/7
Artikel 8
In Artikel 8, Absatz 2 bis 6 der ARPV wird der Umfang des von Bund und Kantonen bestellten Angebots beschrieben. Gemäss Absatz 1 bestellen Bund und Kantone das Angebot aufgrund der Nachfrage. Generell wird unter den Kantonen begrüsst, dass gemäss Artikel 8 stets das meistbelastete (und nicht mehr das am wenigsten belastete) Teilstück einer Linie für die Bemessung des abgegoltenen Angebots massgebend ist. Auch die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete (SAB) vertritt ausdrücklich diese Position.
Absatz 3 legt fest, dass ein Angebot mit durchgehendem Stundentakt mit 18 Kurspaaren bestellt werden könne, wenn im Durchschnitt mehr als 500 Personen pro Tag befördert werden. Aus Sicht des Kantons JU ist die aus dem Jahr 2008 stammende, auf einem Stundentakt basierende Grösse der 18 Kurspaare angesichts der seitherigen starken Entwicklung des öffentlichen Verkehrs veraltet. Die Zahl der Kurspaare solle daher auf 27 erhöht werden, wobei die nötige Flexibilität bestehen müsse, in Spitzenzeiten z.B. auch einen Halbstundentakt zu fahren. Auch der Kanton LU hält eine Überprüfung der Kriterien in Absatz 3 für angebracht weist darauf hin, dass eine generelle Unterscheidung nach Verkehrsmitteln (Bahn-Bus) sinnvoll sein könnte. Dies stellen auch die Kantone SO und SZ fest.
In Absatz 4, Buchstabe a wird jenes Angebot festgelegt, welches über einen Stundentakt hinaus verdichtet werden kann. Dies ist der Fall, wenn Angebote aus Kapazitätsgründen notwendig sind und eine genügende Auslastung und Wirtschaftlichkeit vorliegt. Angebote, welche über den in den Absätzen 2 bis 6 definierten Umfang hinausgehen, werden vom Bund nicht abgegolten (sogenanntes Überangebot); die Kantone können derartige Angebotsverbesserungen eigenständig bestellen.
Zahlreiche Kantone beantragen, den Begriff der genügenden Auslastung vorliegend zu streichen;
diese müsste ohnehin vorhanden sein, wenn ein Ausbau des Angebots aus Kapazitätsgründen notwendig sei (AG, AI, AR, GL, GR, SG, SH, SO, TG, TI). Der Kanton UR beantragt, neben den Kriterien der Kapazität und genügenden Auslastung auf jenes der Wirtschaftlichkeit zu verzichten, um nicht weitere Hürden für die Finanzierung von Angeboten in den Randregionen aufzubauen. Der Kanton SZ betont, dass die neue Regelung nicht dazu führen dürfe, dass der Bund seine Beteiligung an Linien in Rand- und Bergregionen reduziert. Die Kantone AG und GR weisen darauf hin, dass die höheren Takte in den Agglomerationen besser zu berücksichtigen seien.
Absatz 6 beschreibt Sonderfälle wie z.B. Fahrten auf Verlagen oder Bedarfsfahrten, in denen Bund und Kantone das Angebot unter Berücksichtigung spezieller Faktoren bestellen. Der Kanton GR weist darauf hin, dass auch Schülerinnen- und Schülertransporte mit dieser Flexibilität zu handhaben seien.
In Absatz 8 wird festgehalten, dass das BAV die Grundsätze für den regionalen Personenverkehr in einer Richtline festlegt. Der Kanton BE bedauert, dass dadurch die Definitionen wichtiger Kriterien, z.B. der Wirtschaftlichkeit, noch nicht vorliegen. Dies erschwere eine Beurteilung der Vorschläge des Bundesrats. Der Kanton BE erwartet – ähnlich auch der Kanton BL – ein transparentes Vorgehen unter Einbezug der Stakeholder. Auch das vom Bund nicht mitbestellte Überangebot ist noch näher zu definieren. Mehrere Kantone schlagen vor, dass dabei nur das Kriterium der Wirtschaftlichkeit, nicht aber jenes der genügenden Nachfrage zu berücksichtigen sei. Wäre letzteres dennoch der Fall, so müsste zwischen Bahn- und Busangeboten unterschieden werden (AG, AI, AR, GL, SG, SH, TG). Die Kantone GL und SO sind der Auffassung, der Bund müsse unabhängig vom Kriterium der Kapazität Angebote mitbestellen, wenn eine genügende Wirtschaftlichkeit vorliege.
Artikel 9
Artikel 9 umschreibt, wie die Nachfrage ermittelt wird. Gemäss Absatz 1 wird die Querschnittsbelastung der Linie in der Verkehrsperiode von Montag bis Freitag ermittelt, wobei das BAV Ausnahmen bewilligen kann.
Der Kanton GR beantragt, dass alternativ auch eine Verkehrsperiode Montag bis Sonntag zu Grunde gelegt werden kann; andernfalls würden Gebiete benachteiligt, welche viel Freizeit- und Tourismusverkehr am Wochenende aufweisen.
8/23 BAV-D-9E8B3401/906