Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 23 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-332-6/6/3/7

Die BLS AG, SBB AG und der VöV fordern eine Erweiterung des Artikels. Entschädigungen sollen insbesondere auch für den Fernverkehr ausgerichtet werden, wenn dieser Einnahmenausfälle aufgrund der Anerkennung von Tarifverbünden erleidet. Dabei verweisen sie auch auf die von ihnen beantragte Definition des Begriffs der Tariferleichterungen (neuer Buchstabe h in Artikel 3 ARPV; s. dort). Der Kanton GR erwartet auch eine verbindliche Regelung in Bezug auf Entschädigungen für den Fernverkehr; er schlägt vor, diese im Falle von Ertragsausfällen für die Verkehrsverbünde zu verbieten.

Transport Public Genevois (TPG) beantragt, einen Absatz 2 einzufügen. Dort ist festzulegen, dass – sollte sich binnen fünf Jahren keine spürbare Erhöhung des Verkehrsanteils ergeben haben – die Besteller die entstandenen Ausfälle entschädigen, die Tariferleichterung aber rückgängig machen.

Artikel 47

Diese Bestimmung bezieht sich auf Tarifverbünde. In diesen können Angebote von Bund und Kantonen ohne separate Entschädigung für Einnahmenausfälle gemeinsam bestellt und abgegolten werden, und zwar unter zwei Bedingungen: einerseits wenn zwischen den Unternehmen eine nachfrageabhängige Einnahmenverteilung aufgrund der Personenkilometer, der Anzahl der Einsteigenden und der Fahrausweisstruktur pro Linie vereinbart wird (Buchstabe a), andererseits wenn das Erlösniveau um höchstens 20 Prozent unter dem Erlösniveau des nationalen direkten Verkehrs liegt (Buchstabe b).

Der Kanton GR hält den Einbezug der Fahrausweisstruktur gemäss Buchstabe a für zu aufwändig, zumal diese keinen Kundennutzen bringe. Er regt an, eine wirtschaftlichere Erhebungsmethode beizuziehen. Der Kanton ZH, der Schweizerische Städteverband, Alliance SwissPass und der VöV schlagen vor, für die neu zu erhebende Fahrausweisstruktur eine Übergangsfrist mindestens bis zur Fahrplanperiode 2029/30 vorzusehen. PostAuto AG und Alliance SwissPass schliesslich verlangen die Streichung des Begriffs pro Linie, da es im Strassenverkehr keine Fahrausweiserhebung pro Linie gibt (PostAuto AG) und da die Erhebung pro Linie einen hohen Aufwand, aber nur einen geringen Mehrwert an Genauigkeit bringe (Alliance SwissPass).

Die Kantone TI und ZH verlangen in Buchstabe b eine Präzisierung, wie das Erlösniveau im nationalen Verkehr bestimmt wird. Die beim sogenannten «Standard-Erlösniveau» einfliessenden Faktoren seien zu berücksichtigen. Auch der VöV unterstützt diese Position. Der Kanton BE wünscht eine Präzisierung des in Buchstabe b angesprochenen Erlösniveaus. Auch der Kanton GR verlangt eine Plausibilisierung der Grenze von 20 Prozent. In diesem Zusammenhang seien auch Vorgaben für die tarifkilometrischen Aufschläge im direkten Verkehr zu machen.

Artikel 54

Gemäss diesem Artikel ist die Umwandlung von Darlehen spätestens drei Monate im Voraus beim BAV zu beantragen. Der Kanton BL vermisst die Aussage, wer einen solchen Antrag stellen darf.

Artikel 55

Diese Bestimmung hält fest, dass das BAV, die beteiligten Kantone und die TU für die Umwandlung oder Sistierung der Rückzahlung eines Darlehens eine Vereinbarung abschliessen (Absatz 1). Der Kanton BL fordert für diesen Absatz mehrere Präzisierungen.

Artikel 56

Dieser Artikel legt fest, dass der Bund zur Förderung von Innovationen im Rahmen der bewilligten Kredite A-Fonds-perdu-Beiträge gewähren kann (Absatz 1). Diese können dem Regional-, Orts- und Fernverkehr sowie Leistungen ohne Erschliessungsfunktion zugutekommen. Die Voraussetzungen und der Prozess der Vergabe regelt das BAV in einer Richtlinie (Absatz 2).

Die Kantone FR und VS sowie transfair begrüssen ausdrücklich, dass Beiträge an Innovationen nicht mehr nur für den Regionalverkehr vorgesehen sind. Economiesuisse beantragt, dass A-Fonds-perdu-Beiträge nur gewährt werden können, wenn diese wettbewerbsneutral sind (Erweiterung Absatz 1). Der Schweizerische Städteverband fordert Absatz 1 dahingehend zu ergänzen, dass auch Innovationsprojekte für den Vertrieb von multimodalen Mobilitätsangeboten, welche Angebote des öffentlichen Verkehrs integrieren, beitragsberechtigt sind.

Artikel 57

Dieser Passus der Verordnung erläutert die Investitionen von Seilbahnunternehmen; auch hier sind A-Fonds-perdu-Beiträge möglich (Absatz 1). Einzelheiten regelt das BAV in einer Richtlinie (Absatz 2).

15/23 BAV-D-9E8B3401/906