Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 23 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-332-6/6/3/7

Abstimmung von unzulässigen Verhaltensweisen bergen. Dies sei besonders zu berücksichtigen bei der Form der Veröffentlichung der Kennzahlen und Ergebnisse des Benchmarks.

Travail.Suisse und transfair begrüssen einen Benchmark, sofern er fair und korrekt durchgeführt wird. Regionale Unterschiede seien zu berücksichtigen. Es seien ferner nicht nur Kriterien der Wirtschaftlichkeit, sondern auch die Sicherheit am Arbeitsplatz, die Arbeitsbedingungen oder die Zahl der Unfälle einzubeziehen. Die Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV) beantragt, auf einen Benchmark zu verzichten. Der SEV geht davon aus, dass das Potenzial für substanzielle Effizienzsteigerungen im RPV in den letzten Jahren ausgeschöpft worden sei. Zu befürchten sei eher eine Nivellierung nach unten, z.B. bei den Löhnen.

Economiesuisse begrüsst den Benchmark als zaghaften Schritt, um die Effizienz und Transparenz im RPV zu erhöhen. Die Ergebnisse seien nicht nur den Kantonen und TU, sondern zwingend auch der Öffentlichkeit in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen (Ergänzung von Absatz 3). Die BLS AG will präzisieren, dass dies in aggregierter (statt geeigneter) Form erfolgen soll. Travail.Suisse und transfair halten die generelle Veröffentlichung für problematisch, da sie zu hohem medialen Druck mit unerwünschten Folgen führen könnte.

Artikel 37

In dieser Bestimmung wird umschrieben, wie die Offerten geprüft werden. Sind Offerten nicht befriedigend, können die Besteller die TU zur Einreichung weiterer Offertvarianten auffordern (Absatz 1). Ergeben sich bei den Kennzahlen erhebliche, nicht begründete Unterschiede gegenüber anderen Unternehmen, so kann eine Prüfung durch das BAV erfolgen (Absatz 2). Absatz 3 legt fest, dass das BAV dafür die betroffenen Kantone und TU anhört.

Der Kanton BE fordert, dass der Passus in Absatz 3, wonach das BAV unterschiedliche Finanzierungskosten der Investitionen berücksichtige, gestrichen wird. Dieser Aspekt werde bei einer Prüfung ohnehin untersucht und berücksichtigt. Die WEKO fordert einen Verzicht darauf, gemäss Absatz 3 eine Anpassung der Offerte an das Niveau der Kennzahlen vergleichbarer Unternehmen zu verlangen, falls sich unterschiedliche Kennzahlen nicht rechtfertigen lassen. Eine solche Formulierung könnte das Risiko erhöhen, dass sich die TU hinsichtlich der Kennzahlen austauschen.

Artikel 38

Die Vorgaben für den Abschluss von Angebotsvereinbarungen sind in Artikel 38 beschrieben; ein solcher Abschluss erfolgt, wenn alle Besteller die Offerte angenommen haben (Absatz 1). Der Kanton BE schlägt eine Präzisierung für Absatz 2 vor.

Absatz 4 hält fest, dass die für mehr als ein Jahr beschlossenen Abgeltungen unter dem Vorhalt der Budgetgenehmigung stehen. Werden die Abgeltungen in der Folge reduziert, so sind die TU berechtigt, das Angebot in Absprache mit den Bestellern zu reduzieren. Der Kanton BE schlägt stattdessen eine Formulierung vor, wonach im Falle von geringeren Mitteln die Offerten und somit das Angebot neu verhandelt werden müssen. Der VöV weist darauf hin, dass die Angebotsvereinbarungen oftmals erst mehrere Monate nach dem Fahrplanwechsel eintreffen und die TU bereits nach Bestellung produzieren. Falls sich wegen Budgetrestriktionen unverhältnismässige Angebotsreduktionen aufdrängen, sind die TU schadlos zu halten (Ergänzung von Absatz 4).

Artikel 39

Hier wird darauf hingewiesen, dass die Angebotsvereinbarungen einen Vorbehalt enthalten können, um spätere Berechnungen für den tatsächlichen Umfang der erbrachten Leistungen vorzusehen (Absatz 1). Aus Sicht des Kantons BE ist die Formulierung unklar und zu präzisieren.

Artikel 40

In diesem Artikel sind die Ausführungen zu Nachverhandlungen enthalten. PostAuto AG hält die Aussagen für unnötig kompliziert und schlägt eine Entschlackung von Absatz 1 und die Streichung von Absatz 2 vor. Die Aussage des Artikels beschränkt sich gemäss diesen Anträgen nur noch darauf,

dass Nachverhandlungen über die Angebotsvereinbarung durchzuführen sind, sofern sich nach deren Abschluss neue wesentliche Tatsachen ergeben.

Artikel 41

Diese Bestimmung enthält die Vorgaben für den interkantonalen Verteiler von Abgeltungen. Bedient eine Linie mehrere Kantone und können sich die Kantone nicht auf einen interkantonalen Verteilschlüssel einigen, so legt das BAV diesen fest (Absatz 2). Dabei spielt der Begriff der Linienlänge

13/23 BAV-D-9E8B3401/906