Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 23 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht

Aktenzeichen: BAV-332-6/6/3/7

Artikel 10

Die TU haben Qualitätsberichte zu erstellen, die sich auf die vom BAV gemessene Qualität ihrer Angebote stützen (Absatz 2). Absatz 3 hält fest, dass diese Berichte als Grundlage für die Angebots- und Zielvereinbarungen dienen. Die Kantone BE, SO und TI sind der Auffassung, dass dies für die Zielvereinbarungen zweckmässig sei, nicht aber für die Angebotsvereinbarungen.

Artikel 12

Artikel 12 definiert die Schwellenwerte für Ausschreibungen von Angeboten auf der Strasse. In Absatz 2 ist für bestehende Angebote ein solcher von 500'000 Franken festgelegt. Der Schweizerische Städteverband verlangt eine Erhöhung des Betrags auf mindestens 1 Million Franken, insbesondere wegen den höheren Kosten der elektrifizierten Busflotten.

4. Abschnitt: Ausschreibung, Vergabe (Artikel 11ff)

Der Kanton SH beantragt, dass sich Bund und/oder Kantone an Vergabe- und Ausschreibungsverfahren im Ausland anschliessen können, wenn damit Angebote für die Erschliessung von Ortschaften in der Schweiz bestellt werden. Der Kanton verweist als Beispiel auf die Strecke Schaffhausen-Singen. Ein entsprechender Artikel sei daher neu in die ARPV aufzunehmen.

Artikel 11

Diese Bestimmung umschreibt die Vorgaben für die Planung von Ausschreibungen von Angeboten. Absatz 3 legt fest, dass die Planung einer Ausschreibung einer Genehmigung des BAV bedürfe. Das BAV hört dabei andere von der Ausschreibung betroffene Kantone an. PostAuto AG und der VöV beantragen, dass auch die betroffenen TU angehört werden.

Artikel 15

Absatz 1 nennt jene Inhalte, welche die Unterlagen für eine Ausschreibung enthalten müssen. Der Kanton JU schlägt zwei Ergänzungen vor, welche in neuen Buchstaben g und h aufzunehmen sind. Zum einen soll bereits bei der Ausschreibung angegeben werden, nach welchen finanziellen Kriterien die Offerte bewertet wird. Die Regelungen gemäss Artikel 19, Absatz 4 ARPV sind deshalb in Artikel 15, Buchstabe g zu verschieben. Zum andern ist die Dauer der Zielvereinbarungen anzugeben, welche zu erstellen sind, während die Konzession Gültigkeit behält.

Artikel 16

Diese Bestimmung hält fest, dass kein Anspruch auf die Vergütung der Kosten der Ausschreibungsofferten besteht. Aus Sicht von PostAuto AG ist diese Formulierung missverständlich. Offerten sind üblicherweise Teil der Verwaltungskosten und fliessen somit in die Offertstellung und Ist-Rechnung ein. Es ist deshalb zu präzisieren, dass kein Anspruch auf separate Vergütung besteht.

Artikel 19

Gemäss Absatz 4 legen die Besteller gemeinsam fest, ob die Offerten aufgrund der geplanten Kosten und Erlöse oder nur der geplanten Kosten bewertet werden. PostAuto AG und der VöV schlagen vor, die Bewertung bei einer Netto-Ausschreibung nicht über die geplanten Kosten und Erlöse, sondern über die geplanten Abgeltungen vorzunehmen. Absatz 4 sei entsprechend anzupassen (geplante Abgeltung oder nur geplante Kosten).

Artikel 20

Diese Bestimmung enthält die Regelungen zur Vergabeabsicht und zum Vergabeentscheid. Aus Sicht von PostAuto AG werden Vergabeentscheide gegenüber den unterlegenen TU nicht genügend begründet und sind deshalb nicht immer nachvollziehbar. Postauto AG verlangt deshalb eine Ergänzung der Bestimmung, wonach die Entscheide hinreichend und individuell zu begründen seien.

Artikel 23

Hier wird der Rahmen beschrieben, wenn das neu beauftragte Unternehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des bisher beauftragten Unternehmens übernimmt. PostAuto AG möchte mit Blick auf die Übernahme von konzessioniertem Verkehr den Artikel um einen Absatz 2 ergänzen. Darin soll festgehalten werden, dass dem TU, welches den Auftrag verliert, im Zusammenhang mit der Übergabe keine ungedeckten Kosten entstehen.

Aus Sicht des VöV ist der Wechsel eines Unternehmens ohne Ausschreibung heute nicht klar geregelt. Er beantragt, diese Lücke mit einem neuen Verordnungsartikel zu schliessen. Erfolgt ein Wechsel ohne Eigenverschuldung des TU, so ist sicherzustellen, dass das TU schadlos gehalten wird, zum

9/23 BAV-D-9E8B3401/906