Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 23 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-332-6/6/3/7
Der Kanton VS begrüsst ausdrücklich die Fortführung dieser Beiträge und betont die Bedeutung der Seilbahnen für die Berggebiete. Seilbahnen Schweiz fordert den Einbezug bei der Erarbeitung der Richtlinie.
Artikel 58
Hier werden die Grundsätze zur Rechnungslegung festgelegt. Demnach muss die Jahresrechnung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln (Absatz 1). Das BAV legt das für die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk sowie Ausnahmen in einer Richtlinie fest (Absatz 2). Gemäss den Erläuterungen des Bundesrats ist dafür grundsätzlich Swiss GAAP FER vorgesehen.
Der Schweizerische Städteverband hält mit Blick auf Artikel 58 und Artikel 63, Absatz 1 fest, dass die gemeindeeigenen Verkehrsbetriebe ihre Abschlüsse und Kostenrechnungen nach dem gesetzlichen Rahmen der öffentlichen Hand ausrichten müssen. Die Regeln des für sie massgebenden Standards HRM2 unterscheiden sich grundlegend von GAAP FER. Eine Rechnungslegung nach HRM2 müsse auch mit der neuen ARPV möglich sein.
Wäre nur der Standard GAAP FER zugelassen, so wäre dies für Transport Public Genevois (TPG)
problematisch. Aktuell erfolge die Rechnungslegung entsprechend den Vorgaben des Kantons Genf gemäss den Normen IPSAS. Dies müsse auch in Zukunft möglich sein.
Der VöV weist darauf hin, dass integrierte Unternehmen neben dem RPV z.B. auch Güterverkehr, einen Autoverlad und Infrastruktur betreiben können. Für den VöV stellt sich die Frage, welche Auswirkungen auf die verschiedenen Sparten es habe, wenn für den RPV GAAP FER festgelegt werde (Absatz 2) bzw. wie die Konsistenz der Rechnungslegung in solchen Unternehmen sichergestellt werde.
Artikel 59
In dieser Bestimmung sind die Regelungen zur Betriebskosten- und Leistungsrechnung enthalten. Der Kanton BE beantragt, auf den Begriff der Betriebskostenrechnung zu verzichten, da er gerade mit Bezug auf den Standard GAAP FER nicht geeignet erscheint. Der Kanton VS begrüsst ausdrücklich, dass mit einer Richtlinie höhere Klarheit geschaffen werden soll.
Abschnitt 3 legt in den Artikeln 60 bis 64 die Bestimmungen für die Anlagen- und Abschreibungsrechnungen ausführlich dar.
BERNMOBIL und der VöV sind einverstanden mit dem geplanten Standard Swiss GAAP FER, verlangen aber eine ersatzlose Streichung von Artikel 60 bis 64. Die darin enthaltenen, detaillierten Regelungen sind aus ihrer Sicht überflüssig, weil die Vorgaben zur Rechnungslegung in Swiss GAAP FER bereits enthalten seien. Weitere Angaben seien nicht nötig und könnten zu Widersprüchen führen.
Artikel 63
Diese Bestimmung äussert sich in Absatz 1 bis 4 zu den Abschreibungen und Wertberichtigungen.
Der Kanton LU schlägt eine Ergänzung von Artikel 63 mit Bestimmungen zum Leasing vor.
Die Kantone AG und SO wünschen in Absatz 2 zu prüfen, ob die Definition der Abschreibungsdauer mit Beginn der betrieblichen (statt kommerziellen) Nutzung von Anlagen im RPV nicht zu einer Benachteiligung jener Regionen führt, in welchen grössere Fahrzeugflotten zuerst eingesetzt wurden.
Die Kantone GL, TG und SG begrüssen die Verwendung des Standards Swiss GAAP FER. Sie würden es aber vor dem Hintergrund von Swiss GAAP FER vorziehen, die Abschreibungsdauer ab dem kommerziellen Einsatz der Fahrzeuge mit Reisenden beginnen zu lassen. Der Begriff der betrieblichen Nutzung werde im erläuternden Bericht des Bundesrats nicht korrekt definiert. Auch der Kanton GR hält die Verwendung des Begriffs der betrieblichen Nutzung für angebracht.
Der Kanton VD weist darauf hin, dass in Absatz 4 noch Aussagen zur Infrastruktur (Tunnel-Ausbrucharbeiten) enthalten seien; diese müssten gestrichen werden.
Artikel 65
Hier finden sich die Regelungen zur Jahresrechnung.
16/23 BAV-D-9E8B3401/906