Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 23 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-332-6/6/3/7

3 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

3.1 Beurteilung der Vorlage als Ganzes

Die Reform des regionalen Personenverkehrs (Reform RPV) strebt klarere Verantwortlichkeiten und effizientere Verfahren im regionalen Personenverkehr an. Die übergeordneten Ziele der Reform werden mit den in Vernehmlassung gegebenen Verordnungsanpassungen konkretisiert. Zu diesem Zweck sind eine Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV; SR 745.16) vorgesehen sowie Anpassungen der Verordnung über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV; SR 742.120) und der Verordnung über die Personenbeförderung (VPB; SR 745.11). Die bisherige Verordnung des UVEK über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen (RKV; SR 742.221) wird aufgehoben; deren Bestimmungen werden auf Stufe Bundesrat angehoben und in die ARPV oder KPFV integriert.

Mit diesen Verordnungsanpassungen sollen Aufsicht und Controlling nach den verschiedenen Subventionsfällen gestärkt und die Verwendung von Überschüssen präzisiert werden. Mehrjährige Zielvereinbarungen sollen die Planungssicherheit und Verbindlichkeit im RPV erhöhen. Mit der Einführung eines nationalen Benchmarks und einer neuen, einheitlichen Datenplattform für das Bestellverfahren sollen Transparenz und Effizienz erhöht werden. Der diskriminierungsfreie Zugang zur Vertriebsinfrastruktur für Dritte soll die Transparenz bei den Angeboten für Kundinnen und Kunden erhöhen. Mit Regeln für die Bearbeitung von Personendaten durch die Transportunternehmen soll der Datenschutz die nötige Beachtung finden.

Die Vorlage erfährt in der Vernehmlassung insgesamt eine breite Unterstützung; dies gilt auch für die von Teilen der Anpassungen direkt betroffenen Kantone und Transportunternehmen (TU), wobei viele davon im Einzelnen verschiedene Präzisierungen und Ergänzungen vorschlagen. Die Kantone GE,

NE, NW und ZG stimmen zu und verzichten explizit auf Einzel-Bemerkungen. Auffallend ist, dass unter allen eingegangenen Antworten keine Stellungnahmen enthalten sind, welche die Entwürfe des Bundesrats insgesamt ablehnen oder zurückweisen würden.

Die Kantone unterstützen das angepasste Konstrukt der Verordnungen. Die Anpassungen sind nachvollziehbar und erhöhen die Übersichtlichkeit. Zahlreiche Kantone begrüssen ausdrücklich die Aufhebung der Regelung betreffend Doppel- bzw. Mehrfachbedienung (bisheriger Art. 7 ARPV) und die Neuerung, wonach nur noch das meistbelastete Teilstück für die Bemessung des Angebots massgebend ist (Art. 8 Abs. 2 ARPV). Die Kantone GR und JU bedauern, dass die in Aussicht gestellten Richtlinien des BAV zu verschiedenen Fragen noch nicht vorliegen, und erwarten, bei deren Erarbeitung wie vom BAV angekündigt einbezogen zu werden. Der Kanton SO wünscht sich eine verstärkte Betrachtung des bestellten öffentlichen Verkehrs als Gesamtsystem, unter Berücksichtigung z.B. der vom Bund nicht mitbestellten Angebote. Der Kanton BL vermisst Aussagen zu finanziellen und personellen Konsequenzen für Bund, Kantone und Gemeinden und wünscht dazu ein ergänzendes Kapitel und im Falle von Mehrkosten eine Konsultation. Die Kantone BE, SO, TI und ZH wünschen weniger restriktive Regelungen bei der Abgeltung von historischem Rollmaterial.

Von den politischen Parteien haben SPS und SVP Stellung bezogen. Beide begrüssen die Vorlage. Die SVP möchte eine höhere Kosteneffizienz im öffentlichen Verkehr; bei der Bildung von Reserven wünscht sie sich strengere Vorschriften als vorgesehen. Die neu geschaffene Kompetenz des BAV, im Bereich der Rechnungslegung Richtlinien zu erlassen, begrüsst die SVP ausdrücklich.

Die drei Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete unterstützen die vom Bundesrat in Vernehmlassung gegeben Vorlage. Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete (SAB) begrüsst ausdrücklich, dass neu das meistbelastete Teilstück einer Strecke für die Bemessung des Angebots massgebend ist. Der Schweizerische Gemeindeverband und der Schweizerische Städteverband betonen die Bedeutung der Stärkung der Aufsicht und des Controllings; aus Sicht des

4/23 BAV-D-9E8B3401/906