Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 23 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-332-6/6/3/7
Der Kanton GR wünscht sich mehr Flexibilität bei der Definition der Erschliessungsfunktion und stellt entsprechende Anträge (Absatz 2, Buchstabe a: Umkreis von in der Regel nicht mehr als 1.5 km Radius; Absatz 2: 50 statt 100 Personen in einem Siedlungsgebiet).
Der Kanton ZH und der ZVV hingegen sind der Auffassung, dass die Definition der Erschliessungsfunktion enger gefasst werden sollte (z.B. engerer Radius von 750 Meter in Absatz 2, Buchstabe a).
Der Kanton SZ begrüsst die Verbesserungen und Abgrenzungen, die in Bezug auf die Erschliessungsfunktion vorgenommen wurden. Da aber immer noch Interpretationsspielraum bestehe, wäre aus seiner Sicht eine Richtlinie des BAV als Hilfestellung wertvoll.
Der Kanton TI regt an, Buchstabe b von Absatz 2 zu überprüfen, weil der Vorschlag zu einer Ungleichbehandlung in den Fällen führt, in denen eine Linie mehrere Ortschaften mit jeweils weniger als 100 Einwohnern bedient, die aber in der Summe mehr als 100 Einwohner haben.
Aus Sicht des Kantons VD sollte die Formulierung der Absätze 3 und 4 nochmals überprüft werden, da sie – aufgrund der Abkehr vom bisher verwendeten Begriff «Verknüpfungspunkt» – nicht mehr genügend klar ist.
Der Kanton VS weist darauf hin, dass die Bedingungen für die Erschliessung von Siedlungsgebieten in Absatz 2 und gemäss Buchstaben a, b und c nicht kumulativ verstanden werden dürfen.
Artikel 56a
Gemäss diesem Artikel haben die TU neu den Auftrag, gemeinsam eine Vertriebsinfrastruktur zu betreiben und weiterzuentwickeln (Absatz 1). Eine solche besteht heute bereits mit der Plattform NOVA, welche von der öV-Branche betrieben und von den Bestellern des RPV mitfinanziert wird. Gemäss Absatz 2 müssen sich Unternehmen des direkten Verkehrs der Vertriebsinfrastruktur anschliessen, anderen konzessionierten TU ist der Anschluss diskriminierungsfrei zu gewähren. Da der Ticketvertrieb gemäss Erläuterungen des Bundesrats dem Kartellgesetz untersteht, sei der Zugang grundsätzlich auch Dritten zu gewähren. Die Vertriebsinfrastruktur umfasst mindestens das Fahrausweissortiment des direkten Verkehrs (Absatz 3); zu den für den Vertrieb erforderlichen Sach- und Personendaten gehören insbesondere Fahrausweissortimente, Tarife, Kundendaten, beanspruchte Leistungen der Kunden sowie Kontrolldaten (Absatz 4).
Der Kanton FR schlägt vor, ein Prinzip der Reziprozität einzuführen: Wer von diesen Daten profitiert, muss auch Zugang zu seinen eigenen Daten gewähren.
Travail.Suisse und transfair lehnen die Öffnung des Vertriebs für Dritte ab; es wird eine Erosion der Kundenschnittstelle seitens der TU sowie ein Verlust an Umsatz befürchtet. Transfair begrüsst aber immerhin, dass der Betrieb und die Entwicklung der Plattform durch die TU erfolgen sollen.
Der Schweizerische Städteverband fordert eine Ergänzung von Absatz 2, wonach für den diskriminierungsfreien Zugang durch Dritte ein angemessenes Entgelt zu erheben sei. Der Schweizerische Gewerbeverband und die WEKO betonen, dass beim Ticketvertrieb das Kartellgesetz anwendbar sei, so dass dieser Bereich im Sinne des Wettbewerbs Dritten diskriminierungsfrei offenstehen müsse. Auch economiesuisse befürwortet ausdrücklich eine Öffnung für Dritte, und zwar nicht nur aus der öV-Branche, sondern für Unternehmen jeder Art (z.B. Startups, Mobilitäts- und Dienstleistungsunternehmen). Economiesuisse beantragt deshalb eine Umformulierung von Absatz 2, so dass keine Beschränkung auf konzessionierte TU und solche mit einer Bewilligung nach Artikel 7 oder 8 PBG mehr enthalten ist. Der TCS fordert ebenfalls dazu auf, diese Beschränkungen zu streichen; der diskriminierungsfreie Zugang ist auch Dritten ausserhalb der öV-Branche zu gewähren, um Mobilitätsangebote besser zu verknüpfen.
Transport Public Genevois (TPG) unterstützt grundsätzlich eine gemeinsame Vertriebsinfrastruktur, geht aber davon aus, dass Dritte mit Zugang sich auch an den Kosten beteiligen würden.
Alliance SwissPass beantragt, den Begriff der Vertriebsinfrastruktur durch Verkaufsinfrastruktur zu ersetzen. Aus Sicht von Alliance SwissPass ist es sinnvoll, dass Unternehmen, welche direkten Verkehr anbieten, NOVA nutzen (Absatz 1 und 2). Dies bedeute jedoch nicht, dass der gesamte Verkauf über diese Plattform abzuwickeln sei; für gewisse Segmente seien, gerade im touristischen Verkehr, andere Kanäle besser geeignet. Alliance SwisssPass fordert mit Blick auf Absatz 4, dass auch Daten zur
19/23 BAV-D-9E8B3401/906