Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 23 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-332-6/6/3/7

auf dem Kantonsgebiet eine wichtige Rolle. Der Kanton JU beantragt, stattdessen von zurückgelegten Kilometern zu sprechen. Damit würde auch die Häufigkeit der Nutzung des kantonalen Linienabschnitts berücksichtigt.

Artikel 42

Hier wird die Berechnung der Kantonsbeteiligungen beschrieben; dabei sind die strukturellen Voraussetzungen zu berücksichtigen. Der Artikel macht Verweise auf Anhang 2 (Formel zur Berechnung) und Anhang 3 der Verordnung (Tabelle der Kantonsbeteiligungen). Die Kantonsbeteiligungen liegen in einer Spannweise von 20 (GR) bis 73 (BS) Prozent.

Der Kanton VS ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die strukturellen Bedingungen auch in Zukunft berücksichtigt werden. Der Kanton BS hält die Weiterführung der bisherigen Beteiligungen für unreflektiert und die grossen Unterschiede unter den Kantonen für nicht nachvollziehbar. Die strukturellen Voraussetzungen würden über den Neuen Finanzausgleich (NFA) berücksichtigt und abgegolten. Der Kanton BS fordert daher eine Überprüfung der Zahlen und insbesondere eine Erhöhung der aktuellen Mindestbeteiligung von 20 Prozent.

Artikel 43

Gemäss diesem Artikel darf die jährliche Abweichung vom Bundesanteil nach Artikel 30, Absatz 1 PBG maximal 5 Prozentpunkte betragen. Der Kanton GR möchte prüfen, diese Bestimmung zu streichen, da der Bund gesetzlich verpflichtet ist, 50 Prozent der Abgeltungen im RPV zu leisten.

Artikel 43a (neu)

Verschiedene Kreise halten die Vorschläge des Bundesrats zum historischen Rollmaterial für zu restriktiv und sind nicht einverstanden damit, dass historisches Rollmaterial gemäss neuer ARPV nur noch abgeltungsberechtigt ist, wenn es fahrplanmässig eingesetzt wird. Sie haben beantragt, in Artikel 3 einen neuen Buchstaben g einzufügen, welcher das historische Rollmaterial breiter definiert (s. vorne).

In der Folge schlägt der VöV nun vor, einen neuen Artikel 43a einzufügen, welcher die Grundsätze für die Abgeltung von historischem Rollmaterial durch Bund und Kantone neu und breiter definiert. Die RhB, der Verband historischer Eisenbahnen Schweiz (HECH), die BLS-Stiftung, SBB Historic und sowie die Stiftung BERNMOBIL Historique unterstützen diese Position ausdrücklich. Auch BERNMOBIL schlägt Erweiterungen vor und beantragt insbesondere, dass auch im Ortsverkehr eingesetztes Rollmaterial abgeltungsberechtigt sein könne.

Artikel 44

Angebote von nationaler Bedeutung sind in diesem Artikel beschrieben. Der Bund kann demnach allein mit einer TU Abgeltungen für die von ihm bestellten Angebote von nationaler Bedeutung vereinbaren. Gemäss Erläuterungen des Bundesrats kommen Bestellungen von Verkehrsangeboten allein durch den Bund weiterhin höchstens in temporär begrenzten Ausnahmefällen oder in Ausnahmesituationen gemäss der neu vorgesehenen Verordnung über die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (VKOKA) in Frage. Leistungen der beauftragten Organisationen (Systemführerinnen) sollen vom Bund alleine aus dem RPV-Kredit abgegolten werden können.

Der Kanton FR nimmt von dieser Bestimmung Kenntnis und geht davon aus, dass solche Bestellungen nicht zum Schaden der von Bund und Kantonen bestellten Angeboten im RPV gehen. Der Kanton SG erachtet die vorgeschlagene Änderung als sinnvoll. Auch der Kanton UR zeigt sich einverstanden mit der Bestellung von Leistungen von Systemführerinnen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die anfallenden Kosten nicht zu Lasten des bisher jeweils ausgeschöpften RPV-Kredits gehen.

Transfair begrüsst die vorgenommenen Präzisierungen für die Bestellung von Angeboten nationaler Bedeutung, beantragt aber die Prüfung einer dritten Systemführerschaft für den städtischen Nahverkehr, z.B. für die Koordination von E-Bussen oder im Falle einer Pandemie oder Energiemangellage.

Der VöV möchte dem Bund bei der finanziellen Beteiligung an Angeboten von nationaler Bedeutung mehr Handlungsfreiheit verschaffen. Er schlägt dafür eine Neufassung von Artikel 44 vor, welche schriftliche Vereinbarungen mit den Leistungserbringern vorsieht. Solche könnten z.B. im Kontext mit der Digitalisierung, Kooperation mit Dritten oder Branchenaktivitäten erfolgen.

Artikel 46

Diese Bestimmung regelt die Bestellung von Tariferleichterungen. Solche können bestellt und abgegolten werden, wenn sie den Anteil des öffentlichen Verkehrs am Gesamtverkehr erhöhen können.

14/23 BAV-D-9E8B3401/906