Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 23 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-332-6/6/3/7
3.2.1 Weitere Bemerkungen
Der Kanton VD weist darauf hin, dass verschiedene Hinweise in bestehenden Richtlinien des BAV auf die hier zur Diskussion stehenden Verordnungen anzupassen seien.
Eine Neuerung und Klärung besteht in der Vernehmlassungsvorlage auch in Bezug auf die Eigenkapitalverzinsung und Gewinnorientierung in subventionierten Verkehrssparten. In Folge der verschiedenen Subventionsfälle wird im PBG neu festgelegt, dass die TU bei der Ermittlung ungedeckter Kosten weder Eigenkapitalzinsen noch Gewinn- und Risikozuschläge einrechnen dürfen. Artikel 15 der früheren ARPV wird daher ersatzlos gestrichen. In einer Richtlinie (Guidance) wird aber festgelegt,
dass Kapital aus anderen Sparten mit dem expliziten Einverständnis der Besteller verzinst werden kann. Die Gewinnorientierung in subventionierten Verkehrssparten soll ebenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen werden, sofern einzelne Leistungen überwiegend zu Marktpreisen für Dritte erbracht werden. Präzisierungen erfolgen auch hier in einer Richtlinie (Guidance).
Der Kanton GR stellt fest, dass die Aufhebung der Verzinsung des Eigenkapital mit Blick auf die Matterhorn Gotthard Bahn (BVZ) speziell zu beleuchten sei. Davon betroffen seien die BVZ, die Kantone GR, UR und VS sowie der Bund. Die Verzinsung des überwiegend aus privaten Quellen stammenden Eigenkapitals sei in einem Aktionärsbindungsvertrag unter diesen Beteiligten geregelt. Dieser wurde 2023 erneuert und läuft bis 2032. Der Kanton GR geht – wie auch die Matterhorn Gotthard Bahn BVZ selbst – davon aus, dass eine Verzinsung bis dahin und auch darüber hinaus möglich sein wird.
Die Schweizerische Volkspartei (SVP) begrüsst es, wenn die TU ihre Leistungen, die ausserhalb der konzessionierten Personenbeförderung erbracht werden, an Dritte zu Marktpreisen verrechnen und auch Gewinne machen können.
3.3 Stellungnahme zu einzelnen Artikeln der KPFV
Im Gegensatz zur ARPV befasst sich die Verordnung über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) ausschliesslich mit der Infrastruktur und nicht mit Fragen des Verkehrs. In der Vernehmlassung ist nur eine einzige Stellungnahme eingegangen.
Der Kanton FR weist unter Bezugnahme auf Artikel 5 (Investitionen in den Substanzerhalt und Ausbau) darauf hin, dass die Strecke Bern-Freiburg-Lausanne-Genf stark ausgelastet sei und Ausbauten nötig seien, bevor eine Gleichstellung von Güter- und Personenverkehr denkbar sei.
3.3.1 Weitere Bemerkungen
Keine
3.4 Stellungnahme zu einzelnen Artikeln der VPB
In Bezug auf die Verordnung über die Personenbeförderung (VPB) sind schwergewichtig Stellungnahmen zur Erschliessungsfunktion (Artikel 5), zur Öffnung der Vertriebsstruktur für Dritte (Artikel 56a) sowie zu den Bestimmungen zum Datenschutz (Artikel 79a) eingegangen.
Artikel 5
Diese Bestimmung definiert die Erschliessungsfunktion einer Linie und den Begriff der erschlossenen Ortschaften bzw. Siedlungsgebiete. Dabei kann es um eine Groberschliessung oder im Ortsverkehr um eine Feinerschliessung gehen (Absatz 1). So besteht eine Erschliessungsfunktion zum Beispiel, wenn in einem Siedlungsgebiet das ganze Jahr über mindestens 100 Personen wohnen (Absatz 2), und zwar in einem Umkreis von höchstens 1.5 km Radius (Absatz 2, Buchstabe a).
Die Kantone AG, SO und TG begrüssen ausdrücklich die Klärung der Grob- und Feinerschliessung.
Der Kanton BE beantragt unter Verweis auf Absatz 4, Buchstaben a und b, dass die Definition der Grob- und Feinerschliessung gegenüber heute nicht verändert wird, um Missverständnisse zu vermeiden.
18/23 BAV-D-9E8B3401/906