Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 23 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-332-6/6/3/7

Artikel 28

Hier werden der Ablauf und die Fristen des Bestellverfahrens geregelt. Gemäss Absatz 1 gibt das BAV den Kantonen und TU die Termine der einzelnen Phasen des Bestellverfahrens bekannt und trägt der Zeit, die für die kantonalen Entscheidverfahren notwendig sind, angemessen Rechnung. PostAuto AG beantragt eine Ergänzung von Absatz 1, wonach auch den TU genügend Zeit für die Offertstellung einzuräumen sei und die Termine als verbindlich zu bezeichnen seien.

Die Kantone BE und SO fordern, dass die Finanzierung von historischem Rollmaterial – auch im nicht fahrplanmässigen Einsatz – gemäss bisheriger Praxis und Absicht des PBG über die Anerkennung von Eigenleistungen oder Beiträge an Stiftungen oder Vereine als abgeltungsberechtigte Kosten sicherzustellen ist.

Artikel 29

Dieser Artikel legt die finanziellen Vorgaben für den RPV fest. Dabei teilt das BAV die Mittel den Kantonen zu (Absatz 2). Sind danach noch Mittel frei, so setzt sie das BAV für Angebote ein, die den Anteil des öffentlichen Verkehrs am Gesamtverkehr erhöhen (Absatz 3). Die Kantone BE und TI halten diese letztgenannte Formulierung in Praxis für kaum umsetzbar. Sie halten den Begriff eines guten Kosten-Nutzen-Verhältnisses für zweckmässiger.

Artikel 30

Die Kantone fordern die TU zur Offertstellung auf. Der Rahmen dafür ist in Artikel 30 näher definiert.

Der Kanton SG schlägt eine Ergänzung von Absatz 1 vor, wonach die Kantone angeben, welche Angebotsoptionen offeriert werden sollen, wenn sich das Angebot verändert.

Der Kanton BE regt für Absatz 4 eine Präzisierung an, wonach es sich bei Offerten für Angebote, die nach Artikel 32 PBG ausgeschrieben worden sind, um aktualisierte Planrechnungen (Offerten) handle.

Artikel 31

In dieser Bestimmung wird beschrieben, wie Offerten einzureichen sind und welche Inhalte sie umfassen müssen. Absatz 3 legt in den Buchstaben a bis i fest, welche inhaltlichen Angaben eine Offerte enthalten muss. Die Kantone BE und JU regen dafür punktuelle Präzisierungen an, der Kanton SG fordert, dass in jedem Fall ein Mittelfristplan einzureichen sei (Absatz 3, Buchstabe b).

Gemäss Absatz 4 bestimmt das BAV, in welcher Form die Offerte einzureichen ist. Aktuell wird dafür eine neue, einheitliche Datenplattform geschaffen. Die Kantone BL und VS begrüssen dies ausdrücklich; der Kanton BL fordert zusätzlich, dass auf dieser Plattform auch Daten des Ortsverkehrs eingegeben werden können.

Laut Absatz 5 können die Kantone verschiedene zusätzliche Unterlagen einfordern. Der Kanton JU regt an, hier auch solche zum Marketing zu erwähnen.

Aus Sicht des VöV besteht ein grundlegendes Ziel der Reform RPV darin, Prozesse zu vereinfachen. Absatz 3 und Absatz 5 der ARPV erfüllen dieses Anliegen nicht und sollen gestrichen werden. Der VöV weist zur Begründung auf das aktuell laufende Projekt ORBIT des BAV hin, welches zu einer Anpassung und Vereinfachung der Prozesse führen sollte. Das Gleiche erwartet der VöV von der neu zu schaffenden Datenplattform. Auf eine detaillierte Aufzählung der Unterlagen einer Offerte auf Stufe Verordnung sei zu verzichten (Streichung Absatz 3). Der VöV regt an, mehr Flexibilität zu schaffen und Absatz 4 so anzupassen, dass die Einzelheiten der Inhalte der Offerte und die einzureichenden Nachweise in einer Richtlinie festgelegt werden. Auch die RhB weist auf den sehr hohen Aufwand für die Erarbeitung von Offerten hin und regt eine Optimierung des Prozesses an, ebenfalls unter Verweis auf das BAV-Projekt ORBIT. Auch PostAuto AG erhofft sich, insbesondere von der neuen Datenplattform, eine Vereinfachung der Prozesse. Besonders im öffentlichen Verkehr auf der Strasse liegen Informationen nicht immer für jede Linie im Detail vor; auf linienscharfe Details sei deshalb in den Anforderungen an eine Offerte wo immer möglich zu verzichten.

Artikel 32

Diese Bestimmung steckt den Rahmen für die Planrechnungen ab. Diese sind laut Absatz 2 nach Linien zu gliedern, unter Hinweis auf Anhang 1 der ARPV. Der Kanton ZH und der ZVV beantragen zu ergänzen, dass die Besteller von den TU zusätzliche und detaillierte Informationen einfordern können.

11/23 BAV-D-9E8B3401/906