Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 23 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-332-6/6/3/7

Auch die SBB AG hat – wie auch weitere TU, Alliance SwissPass und der VöV – grundlegende Einwände gegen mehrere Vorgaben von Artikel 79a. In ihren Vernehmlassungsantworten begründen sie ihre Position ausführlich. PostAuto AG schliesst sich ausdrücklich der Eingabe des VöV an. Die SBB AG beantragt, Absatz 1 mit der abschliessenden Aufzählung der Daten, welche die TU bearbeiten dürfen, zu streichen. Die Gesetzgebung sollte generell lediglich festlegen, dass für einen bestimmten Zweck zu erhebenden Daten (ohne Aufzählung) bearbeitet werden dürfen. Sollte eine Aufzählung der Datenkategorien notwendig sein, so legt die SBB AG eine alternative, weniger restriktive Formulierung von Absatz 1 vor; die BLS AG und die Thurbo AG vertreten die gleiche Position. Die vorgeschlagene Formulierung deckt sich auch mit jener, welcher der VöV einbringt, wobei dieser noch den Begriff der Missbrauchsbekämpfung in Absatz 1 aufnehmen will. Dies schlagen auch die VBZ und der ZVV vor.

Die BLS AG, SBB AG, die VBZ, der ZVV, Alliance SwissPass sowie der VöV beantragen, auch Absatz 2 von Artikel 79a zu streichen. Entweder handele es sich bei der Aufzählung gemäss Buchstabe a, b und c gemäss schweizerischem Datenschutzrecht gar nicht um besonders schützenswerte Personendaten, oder aber die Datenbearbeitung sei bereits durch andere Rechtsgrundlagen geregelt.

Die BLS AG, SBB AG, die VBZ, der ZVV, Alliance SwissPass sowie der VöV beantragen, Absatz 3 in der vorliegenden Form zu streichen und neu zu formulieren. Es gehe nicht darum, dass Daten an die TU bekannt gegeben würden, sondern um die Möglichkeit, Ein- und Ausstiegsorte mit digitalen Erhebungsmethoden zu erfassen und die Einnahmenverteilung gemäss gesetzlichem Auftrag sicherstellen zu können.

Auch für Absatz 4 fordern die BLS AG, SBB AG, Alliance SwissPass und der VöV eine neue Formulierung. Ihrer Meinung nach greift die Aussage, wonach Personendaten anonymisiert zur Verbesserung der Vertriebsinfrastruktur verwendet werden dürfen, zu kurz. Die alternative Formulierung fokussiert auf die Bearbeitung von Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik. Dabei seien Artikel 39, Absatz 1 des DSG zu beachten.

Mit Blick auf die Protokollierung der Datenbearbeitung bemerkt BERNMOBIL, dass die Protokollierung aller bearbeiteten Personendaten zu aufwändig, zu teuer und nicht machbar sei. Sie widerspreche auch dem Grundsatz der Datensparsamkeit des neuen Datenrechts. BERNMOBIL beantragt deshalb, die Protokollierung auf die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten sowie auf das Profiling mit hohem Risiko zu beschränken.

Die BLS AG, die SBB AG, die VBZ, der ZVV, Alliance SwissPass sowie der VöV vertreten ebenfalls diese grundsätzliche Position. Die Vorschläge gemäss Bundesrat seien unverhältnismässig; allein bei der SBB AG würden pro Jahr Zusatzkosten von rund 13 Millionen Franken anfallen. Die Protokollierung der Datenbearbeitung müsse, wie im Datenschutz üblich, einem risikobasierten Ansatz folgen. Die erwähnten Stimmen fordern deshalb einen neuen Absatz 5, der diesen risikobasierten Ansatz unter Verweis auf Artikel 4, Absatz 1 der DSV verankert. Damit würden die TU den privaten Verantwortlichen gleichgestellt.

Der VCS und BirdLife Schweiz stellen fest, dass die Reisenden durch die Digitalisierung immer mehr Personendaten hinterlassen. Sie treten grundsätzlich für eine möglichst restriktive Datenbearbeitung durch die TU ein; diese sei nur legitim, wenn es um die Sicherheit, Planung im Sinne der Kundinnen und Kunden sowie um das Kerngeschäft der Transportleistung geht. Vor diesem Hintergrund unterstützen sie Absatz 1, in dem die Personendaten, welche die TU bearbeiten dürfen, abschliessend aufgezählt sind. Die Erfassung von Ein- und Ausstiegsorten, die nicht unmittelbar für die Berechnung des Fahrpreises verwendet wird, lehnen sie strikte ab (vgl. Absatz 3). Absatz 4 des bundesrätlichen Entwurfs findet jedoch ihre Zustimmung.

3.4.1 Weitere Bemerkungen

Keine

21/23 BAV-D-9E8B3401/906