Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 23 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-332-6/6/3/7
nachträglichen Preisberechnung (automatisches Ticketing) zu den erforderlichen Sach- und Personendaten gehören.
Artikel 62a
Aufgrund dieser Bestimmung sind, unter Verweis auf Artikel 6 der neuen Verkehrsrechte-Verordnung der EU und im Sinne des Landverkehrsabkommens, Fahrräder in der Schweiz im internationalen Eisenbahnverkehr mitzuführen. Die TU haben die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um dies zu ermöglichen. Für den nationalen Verkehr gilt in der Schweiz weiterhin die bisherige Bestimmung, wonach Fahrräder mitzuführen sind, wenn dies den Verkehr nicht beeinträchtigt.
Der Kanton TI bemerkt, dass die neue Bestimmung nicht nur für den internationalen Fernverkehr, sondern auch im nationalen Verkehr bzw. in Grenzregionen gelten soll.
Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete (SAB) begrüsst die Bestimmung mit Bezug zum internationalen Verkehr ausdrücklich, da dies im Interesse des Schweizer Tourismus liege.
Der VCS, BirdLife Schweiz und Pro Velo Schweiz (VPB) beantragen, dass Velos auch im nationalen Verkehr mitgeführt werden dürfen, vorbehältlich von Sicherheits- oder betrieblichen Gründen.
Artikel 79a
Diese Bestimmung setzt den rechtlichen Rahmen für die Bearbeitung von Personendaten durch die TU. Absatz 1 zählt in den Buchstaben a – f jene Personendaten von Reisenden mit einem persönlichen Fahrausweis abschliessend auf, welche die TU bearbeiten dürfen. Dazu zählen Name, Geburtsdatum, die Wohn- und E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer sowie das Zahlungsmittel. Absatz 2 legt in den Buchstaben a, b und c die besonders schützenswerten Personendaten fest, welche bearbeitet werden dürfen. Dazu gehören z.B. maschinenlesbare Fotos zur Identifizierung von Reisenden (Buchstabe a) oder Daten zur Ortung der Ein- und Ausstiegsstationen zur Berechnung des Fahrpreises (Buchstabe b). Gemäss Absatz 3 dürfen die Daten der Ein- und Ausstiegsorte allen Unternehmen bekannt gegeben werden, welche Anspruch auf Beteiligung an den Einnahmen haben. Absatz 4 legt fest, dass Personendaten nur anonymisiert zur Verbesserung der Vertriebsinfrastruktur verwendet werden dürfen.
In seinen Erläuterungen weist der Bundesrat darauf hin, dass das 2023 in Kraft getretene revidierte Datenschutzrecht mit Datenschutzgesetz (DSG) und Datenschutzverordnung (DSV) festlegt, dass Bundesorgane alle bearbeiteten Personendaten protokollieren müssen (DSV, Artikel 4 Absatz 2). Die TU des öffentlichen Verkehrs sind gemäss Bundesrat in diesem Zusammenhang den Bundesorganen gleichgestellt. Zur Bearbeitung der Daten zählen u.a. das Speichern, Verändern, Lesen und Löschen. Im Massengeschäft des öffentlichen Verkehrs dürften dadurch gemäss Erläuterungen nicht unerhebliche zusätzliche Datenmengen entstehen, zumal diese ein Jahr lang aufzubewahren sind.
Travail.Suisse, die Schweizersiche Volkspartei SVP, das Centre Patronal und transfair haben nur allgemein zu den Fragen des Datenbearbeitung Stellung genommen. Alle vier begrüssen die Gleichstellung der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs mit jenen der Privatwirtschaft. Damit seien die öV-Unternehmen in diesem Bereich keinen wirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt (Travail.Suisse und transfair). Die SVP hält darüber hinaus fest, dass die Erfassung von Personendaten und der Ein- und Ausstiegsorte zur Sicherheit der Reisenden und der Optimierung des Betriebs sinnvoll seien, die Erfassung aber unter strikter Einhaltung des Datenschutzes erfolgen müsse.
Der Kanton VD ist der Auffassung, dass die in Absatz 1, Buchstabe d und e vorgesehene Bearbeitung von E-Mail-Adresse und Mobiltelefonnummer für die Sicherung der Einnahmen nicht notwendig sei. Mit Blick auf Absatz 3 legt der Kanton VD Wert darauf, dass die Ein- und Ausstiegsorte nur erhoben werden dürfen, wenn die Reisenden ein entsprechendes Tarifmodell gewählt haben, nicht aber für einen Vergleich der effektiv getätigten Reise mit jener auf dem Fahrausweis angegebenen Strecke.
Der Kanton ZH erhebt grundsätzliche Kritik an Artikel 79a und beantragt, Artikel 79a ganz wegzulassen oder aber in Absprache mit den TU im Sinne der Zweckmässigkeit und Angemessenheit grundlegend zu überarbeiten. Nach Auffassung des Kantons ZH bestehen für die TU, welche gemäss Artikel 54 des PBG als Bundesorgane zu behandeln sind, genügend Vorgaben in Bezug auf den Datenschutz, nämlich aufgrund des PBG (Art. 20, 20a und 54) sowie des Datenschutzgesetzes (DSG) und der Datenschutzverordnung (DSV). Zusätzliche Konkretisierungen oder Einschränkungen der Bearbeitung von Personendaten durch die TU seien deshalb weder notwendig noch zweckmässig.
20/23 BAV-D-9E8B3401/906