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Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 21 Seiten
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Gesetz über die Informationssysteme der Sozialversicherungen (1. Säule)
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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 29 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 30 Übergangsbestimmung
Die ZAS und das BSV nehmen die erforderlichen Anpassungen, die sich für sie aus den Artikeln 4 und 9–22 ergeben, innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vor.
Art. 31 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 32 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.