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Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 21 Seiten

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Gesetz über die Informationssysteme der Sozialversicherungen (1. Säule)

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3. Bundesgesetz vom 19. Juni 195944 über die Invalidenversicherung

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Teil: Die Versicherung

1. Kapitel: Anwendbarkeit des ATSG und des BISS

Art. 1 Abs. 3 und 4

3 Das Bundesgesetz vom …45 über die Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) ist mit seinen Abweichungen zum ATSG anwendbar.

4 Die Plattformen nach Artikel 4 BISS gelten im Rahmen dieses Gesetzes als anerkannte Plattformen im Sinne des ATSG.

Art. 66 Abs. 1 Bst. a, b und h46

1 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG47 über:

a. die Informationssysteme (Art. 49a und 72a Abs. 2 Bst. b AHVG);

b. Aufgehoben

h. die Vergütung und Übernahme der Kosten (Art. 95 und 95a AHVG).

Art. 66b Abs. 1, 2, 2bis48, 2ter49 und 3

1Aufgehoben

2 Die Informationssysteme nach Artikel 12 BISS50 sind der Zentralen Ausgleichsstelle, den IV-Stellen, den Ausgleichskassen und dem BSV für diejenigen Daten zugänglich, die für die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz und das AHVG51 übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

2bis Die Informationssysteme nach Artikel 13 BISS sind folgenden Personen und Stellen zugänglich:

a. den IV-Stellen, der Zentralen Ausgleichsstelle und dem BSV für diejenigen Daten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen;

b. den Leistungserbringern, Sachverständigen, Arbeitgebern und anderen Personen und Stellen zur Erstellung, zur Übermittlung und zum Abrufen ihrer

44 SR 831.20

45 SR ...

46 Fassung gemäss BBl 2022 1563

47 SR 831.10

48 Fassung gemäss BBl 2022 1563

49 Fassung gemäss BBl 2022 1563

50 SR ...

51 SR 831.10