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Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 21 Seiten

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Gesetz über die Informationssysteme der Sozialversicherungen (1. Säule)

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e. sicherer elektronischer Datenaustausch und sichere und einfache elektronische Kommunikation:

1. zwischen den Versicherten und den Durchführungsstellen und anderen Behörden,

2. zwischen den Durchführungsstellen und den anderen Behörden und Dritten,

3. unter den Durchführungsstellen,

4. unter den Behörden;

f. Abrufen von auf den Plattformen frei verfügbaren allgemeinen Informationen zu den Sozialversicherungen.

Art. 6 Pflicht zur elektronischen Kommunikation und zum elektronischen

Datenaustausch

1 In Abweichung von Artikel 37a ATSG5 sind folgende Stellen und Personen verpflichtet, den Austausch von Daten, die die versicherte Person betreffen, mit den Durchführungsstellen über eine Plattform nach Artikel 4 abzuwickeln:

a. die anderen Durchführungsstellen und weitere Behörden;

b. berufsmässig handelnde Personen nach Artikel 47a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19686;

c. Personen, die Leistungen erbringen, deren Kosten von einer Sozialversicherung nach Artikel 1 übernommen werden oder die im Auftrag einer Sozialversicherung nach Artikel 1 erbracht werden.

d. Personen mit Wohnsitz im Ausland, es sei denn sie bezeichnen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz oder das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestattet der Durchführungsstelle, diesen Personen Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.

2 Werden Papierdokumente eingereicht, so setzt die Durchführungsstelle in Abweichung von Artikel 29 Absatz 3 ATSG eine angemessene Frist für die elektronische Einreichung mit dem Hinweis, dass die Eingabe andernfalls als nicht erfolgt gilt.

3 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Pflicht nach Absatz 1 vorsehen.

Art. 7 Elektronischer Datenaustausch auf Verlangen

Personen, die nicht unter Artikel 6 Absatz 1 fallen, können verlangen, dass die Kommunikation mit ihnen elektronisch über eine Plattform abgewickelt wird. In diesem Fall müssen sie auf der Plattform eine elektronische Adresse nach Artikel 5 Buchstabe c angeben.

5SR 830.1[Anhang Ziffer 1 des BISS]

6 SR 172.021