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Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 21 Seiten
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Gesetz über die Informationssysteme der Sozialversicherungen (1. Säule)
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a. ein Register der Personen, die Leistungen für die AHV/IV erbringen, und der Bezügerinnen und Bezüger der Leistungen der AHV/IV einschliesslich der Angaben zu den zugesprochenen Leistungen sowie ein Register aller bezahlten oder zurückgewiesenen Rechnungen für Leistungen und Abklärungsmassnahmen der AHV/IV zu führen;
b. Rechnungen der Personen, die Leistungen für die AHV/IV erbringen, und der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger zu übermitteln und zu prüfen;
c. Anträge auf Rückforderung von Leistungen gegenüber Personen, die Leistungen für die AHV/IV erbringen, und Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezügern in einer sicheren, strukturierten und automatisierten Weise abzuwickeln;
d. unrechtmässige Auszahlungen zu verhindern.
Art. 13 Informationssysteme für Berichte und Gutachten oder andere
Abklärungsdaten
Die ZAS entwickelt und betreibt Informationssysteme für Berichte und Gutachten oder andere Abklärungsdaten mit dem Zweck:
a. Berichte und Gutachten oder anderen Abklärungsdaten, die im Zusammenhang mit einer Leistung einer Sozialversicherung nach Artikel 1 stehen, zu erstellen, zu übermitteln und zu speichern;
b. die Interaktion zwischen den Durchführungsstellen und den Personen, die Leistungen für die Sozialversicherungen nach Artikel 1 erbringen, Arbeitgebern und anderen Personen und Stellen zu ermöglichen, soweit sie für die Abklärung von Leistungsansprüchen oder für die Durchführung von Leistungen erforderlich ist;
c. Aufträge für medizinische Gutachten zu verteilen;
d. eine Liste der beauftragten Sachverständigen für medizinische Gutachten zu führen;
e. Daten für die Qualitätssicherung zu sammeln und zu speichern;
f. Tonaufnahmen der Interviews zwischen dem oder der Sachverständigen und der versicherten Person bei Gutachten nach Artikel 44 Absatz 6 ATSG9 zu erfassen und zu speichern;
g. andere multimediale Daten zu erfassen und zu speichern.
Art. 14 Informationssystem für Erwerbsausfallentschädigungen
Die ZAS entwickelt und betreibt ein Informationssystem für Erwerbsausfallentschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195210 (EOG) mit dem Zweck:
9 SR 830.1
10 SR 834.1