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Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 21 Seiten

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Gesetz über die Informationssysteme der Sozialversicherungen (1. Säule)

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Art. 26c Sachüberschrift sowie Abs. 1

Zugriffsrechte

1 Das Informationssystem nach Artikel 16 BISS56 ist folgenden Stellen zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz oder dem AHVG57 übertragenen Aufgaben zugänglich:

a. den Stellen nach Artikel 21 Absatz 2;

b. der Zentralen Ausgleichsstelle;

c. dem BSV.

5. Bundesgesetz vom 18. März 199458 über die Krankenversicherung

Art. 1 Abs. 3

3 Die Versicherer können den Versicherten eine elektronische Plattform für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anbieten. Sie gilt als anerkannte Plattform im Sinne des ATSG, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 6a Absatz 459 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196860 erfüllt.

6. Bundesgesetz vom 20. März 198161 über die Unfallversicherung

Art. 1 Abs. 3

3 Die Versicherer können den Versicherten eine elektronische Plattform für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anbieten. Sie gilt als anerkannte Plattform im Sinne des ATSG, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 6a Absatz 462 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196863 erfüllt.

7. Bundesgesetz vom 19. Juni 199264 über die Militärversicherung

Art. 1 Abs. 3

3 Die Militärversicherung kann den Versicherten eine elektronische Plattform für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anbieten. Sie gilt als anerkannte

56SR …

57SR 831.10

58SR 832.10

59Fassung gemäss BBl 2023 680

60 SR 172.021

61SR 832.20

62Fassung gemäss BBl 2023 680

63 SR 172.021

64 SR 833.1