Vorlage
Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 21 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Gesetz über die Informationssysteme der Sozialversicherungen (1. Säule)
«%ASFF_YYYY_ID»
Art. 8 Anwendbarkeit des BEKJ
Die Artikel 19, 20, 22–24, 26, 29 und 30 des Bundesgesetzes vom …7 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) sind auf die Plattformen nach diesem Gesetz anwendbar.
3. Abschnitt: Weitere Informationssysteme des Bundes
Art. 9 Informationssystem «Zentrales Versichertenregister»
Die ZAS entwickelt und betreibt ein Informationssystem «Zentrales Versichertenregister» mit dem Zweck:
a. die individuellen Konten einer versicherten Person zusammenzuziehen;
b. sicherzustellen, dass im Rentenfall oder für die provisorische Vorausberechnung der AHV-Rente alle individuellen Konten einer Person berücksichtigt werden.
Art. 10 Informationssystem für die AHV-Nummern
Die ZAS entwickelt und betreibt ein Informationssystem für die AHV mit dem Zweck:
a. AHV-Nummern nach Artikel 50c AHVG8 zuzuweisen, zu melden, zu kontrollieren, zu verwalten und systematisch zu verwenden;
b. die ausländischen Versicherungsnummern, die für die Durchführung internationaler Sozialversicherungsabkommen notwendig sind, zu erfassen.
Art. 11 Informationssystem der laufenden Geldleistungen
Die ZAS entwickelt und betreibt ein Informationssystem der laufenden Geldleistungen, einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Gewährung ausländischer Renten, mit dem Zweck:
a. Geldleistungen zu erfassen und anzupassen;
b. den Bezug von unrechtmässigen Geldleistungen zu vermeiden;
c. Transparenz über die gewährten Geldleistungen herzustellen.
Art. 12 Informationssysteme für Abrechnungen und Kontrollen von
Leistungen und Abklärungsmassnahmen der AHV/IV
Die ZAS entwickelt und betreibt Informationssysteme für Abrechnungen und Kontrollen von Leistungen und Abklärungsmassnahmen der AHV/IV mit dem Zweck:
7Fassung gemäss BBl 2023 680