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Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 21 Seiten

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Gesetz über die Informationssysteme der Sozialversicherungen (1. Säule)

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Berichte und ihrer Gutachten oder anderer Abklärungsdaten im Rahmen der Abklärung des Leistungsanspruchs und der Durchführung der Leistung;

c. der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung für diejenigen Daten, die sie benötigt, um die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen;

d. der versicherten Person und den Entscheidbehörden bezüglich der Tonaufnahmen in Verfahren bis zur rechtskräftigen Verfügung.

2ter Das Informationssystem nach Artikel 20 BISS ist den IV-Stellen und den Ausgleichskassen für diejenigen Daten zugänglich, die für die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz, das AHVG und internationale Abkommen übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

3Aufgehoben

4. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200652 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Anwendbarkeit des ATSG und des BISS

Art. 1 Abs. 3 und 4

3 Das Bundesgesetz vom…53 über die Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) ist mit seinen Abweichungen zum ATSG anwendbar.

4 Die Plattformen nach Artikel 4 BISS gelten im Rahmen dieses Gesetzes als anerkannte Plattformen im Sinne des ATSG.

Art. 26 Abs. 254

2 Das Informationssystem nach Artikel 11 BISS55 ist den Organen nach Artikel 21 Absatz 2 und der zentralen Ausgleichsstelle für diejenigen Daten zugänglich, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz oder dem AHVG übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

Art. 26b

Aufgehoben

52 SR 831.30

53 SR ...

54 Fassung gemäss BBl 2022 1563

55 SR …