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Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 21 Seiten

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Gesetz über die Informationssysteme der Sozialversicherungen (1. Säule)

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Landwirtschaft und nach Artikel 60 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195980 über die Invalidenversicherung;

d. die kantonalen Stellen, die für die Durchführung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige zuständig sind;

e. den schweizerischen Stellen, die für die Koordination der Familienzulagen im internationalen Verhältnis zuständig sind;

f. den kantonalen Behörden, welche die Aufsicht nach Artikel 17 Absatz 2 ausüben;

g. dem BSV, soweit es Aufgaben nach Artikel 27 Absatz 2 dieses Gesetzes und Artikel 72 Absatz 1 erster Satz AHVG81 erfüllt;

h. dem Staatssekretariat für Wirtschaft, soweit es Aufgaben nach Artikel 83 Absatz 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198282 erfüllt.

i der Zentralen Ausgleichsstelle, soweit dies zur inhaltlichen Führung des Informationssystems nach Artikel 17 BISS erforderlich ist.

3Auf der Plattform nach Artikel 4 Absatz 1 BISS stehen der versicherten Person Informationen im Zusammenhang mit ihrem Anspruch auf Familienzulagen zur Verfügung. Der Bundesrat regelt, welche Informationen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.

Art. 21c Meldepflicht

Die Stellen nach Artikel 21b Absatz 2 Buchstaben a–d melden der Zentralen Ausgleichsstelle unverzüglich die für die Führung des Informationssystems nach Artikel 18 BISS83 notwendigen Daten.

Art. 21d

Aufgehoben

Art. 25 Bst. a

Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG84 gelten sinngemäss für:

a. die Informationssysteme (Art. 49a Abs. 1 und 2 und 72a Abs. 2 Bst. b AHVG);

80 SR 831.20

81 SR 831.10

82 SR 837.0

83 SR …

84 SR 830.1