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Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 21 Seiten
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Gesetz über die Informationssysteme der Sozialversicherungen (1. Säule)
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2 Die ZAS und das BSV dürfen die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, in der Plattform und in den weiteren Informationssystemen bearbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Plattform und die weiteren Informationssysteme so zu betreiben, dass die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze betrauten Organe ihre in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen festgelegten Aufgaben erfüllen können.
3 Das BSV, die ZAS und die anderen Durchführungsstellen können besonders schützenwerte Daten juristischer Personen bearbeiten und den berechtigten Stellen bekannt geben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
4 Das BSV ist befugt, alle statistischen Arbeiten nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199220 mit den Daten aus den Informationssystemen nach diesem Gesetz durchzuführen.
5. Abschnitt: Finanzierung
Art. 26 Finanzierung der Plattform
1 Der AHV-Ausgleichsfonds nach Artikel 107 AHVG21, der IV-Ausgleichsfonds nach Artikel 79 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195922 über die Invalidenversicherung (IVG) und der EO-Ausgleichsfonds nach Artikel 28 EOG23 vergüten der ZAS die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb der Plattform nach Artikel 4 Absatz
1. Der Bundesrat legt den Anteil der einzelnen Fonds entsprechend der Benutzung der Plattform durch die jeweiligen Sozialversicherungen fest.
2 Für die Familienzulagen nach dem FLG24 und nach dem FamZG25 trägt der Bund die Kosten entsprechend der Benutzung der Plattform durch die Versicherten.
Art. 27 Finanzierung der weiteren Informationssysteme des Bundes
1 Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet der ZAS im Rahmen von Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe a AHVG26 die ihr durch die Entwicklung und den Betrieb folgender Informationssysteme entstehenden Kosten:
a. Informationssysteme nach den Artikeln 9, 11 und 18;
b. Informationssystem nach Artikel 10 für den Anteil der Benutzung, welcher der Durchführung der AHV/IV/EO dient.
20 SR 431.01
21 Fassung gemäss BBl 2022 1563
22 SR 831.20
23 SR 834.1
24 SR 836.1
25 SR 836.2
26 Fassung gemäss BBl 2022 1563