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Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 21 Seiten
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Gesetz über die Informationssysteme der Sozialversicherungen (1. Säule)
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b. die Koordination unter den zuständigen Ausgleichskassen und mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) sicherzustellen.
Art. 19 Informationssystem für Regressfälle
Das BSV entwickelt und betreibt ein Informationssystem für Regressfälle mit dem Zweck:
a. Regressfälle elektronisch zu bearbeiten;
b. einen sicheren und automatisierten Datenaustausch im Zusammenhang mit Regressfällen zwischen dem BSV, den regionalen Regressdiensten, der Suva, der ZAS, den IV-Stellen und den Ausgleichskassen zu gewährleisten;
c. die Datenweitergabe an haftpflichtige Dritte und an Haftpflichtversicherungen im In- und Ausland zwecks Begründung der Rückgriffsforderung zu ermöglichen.
Art. 20 Informationssystem zur Feststellung von Leistungen aufgrund von
internationalen Abkommen
Die ZAS entwickelt und betreibt ein Informationssystem zur Feststellung von Leistungen aufgrund von internationalen Abkommen mit dem Zweck:
a. Leistungsanträge zu bearbeiten;
b. Daten zu Leistungsanträgen zwischen den zuständigen Trägern und der Verbindungsstelle nach Artikel 75a ATSG14 auszutauschen;
c. den Austausch der für die Feststellung von Versicherungsleistungen nötigen Daten zwischen schweizerischen Stellen sowie zwischen schweizerischen und ausländischen Stellen zu ermöglichen.
Art. 21 Informationssystem im Bereich der Versicherungsunterstellung
aufgrund von internationalen Abkommen
Das BSV entwickelt und betreibt ein Informationssystem im Bereich der Versicherungsunterstellung mit dem Zweck:
a. die anwendbaren Rechtsvorschriften in Erfüllung internationaler Abkommen und in Anwendung der Artikel 1a und 2 AHVG15 zu bestimmen;
b. administrative Aufgaben zu erledigen;
c. den Austausch der für die Bestimmung der Versicherungsunterstellung nötigen Daten zwischen schweizerischen Stellen sowie zwischen schweizerischen und ausländischen Stellen zu ermöglichen
14 SR 830.1
15 SR 831.10