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Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 21 Seiten
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Gesetz über die Informationssysteme der Sozialversicherungen (1. Säule)
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2 Der IV-Ausgleichsfonds vergütet der ZAS im Rahmen von Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe a AHVG die ihr durch die Entwicklung und den Betrieb entstehenden Kosten der Informationssysteme nach den Artikeln 12, 13 und 19.
3 Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet dem Bund im Rahmen von Artikel 95a AHVG die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb der Informationssysteme nach den Artikeln 20 und 21.
4 Der EO-Ausgleichsfonds vergütet der ZAS im Rahmen von Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe a AHVG die ihr durch die Entwicklung und den Betrieb entstehenden Kosten der Informationssysteme nach den Artikeln 14 und 15.
5 Entsprechend der Benutzung der Informationssysteme durch die jeweiligen Sozialversicherungen beteiligen sich anteilsmässig:
a. der IV-Ausgleichsfonds: an den Kosten der Informationssysteme nach den Absätzen 1 und 3;
b. der AHV-Ausgleichfonds: an den Kosten der Informationssysteme nach Absatz 2.
c. der EO-Ausgleichsfonds: an den Kosten des Informationssystems nach Artikel 10.
6 Der Bund finanziert:
a. das Informationssystem nach Artikel 10 für den Anteil der Benutzung, der nicht der Durchführung der AHV/IV/EO dient.
b. das Informationssystem für die Ergänzungsleistungen nach Artikel 16;
c. das Informationssystem für die Familienzulagen nach Artikel 17.
7 Die Ausgleichsfonds beteiligen sich anteilsmässig an den Kosten des Betriebs der Informationssysteme nach den Absätzen 1-3 und der Bund am Informationssystem nach Artikel 10. Der Bundesrat legt den Anteil der einzelnen Fonds und des Bundes entsprechend der Benutzung der Informationssysteme durch die jeweiligen Sozialversicherungen fest.
Art. 28 Kostenbeteiligung der Unfallversicherer und der Militärversicherung
Die Unfallversicherer nach dem Bundesgesetz vom 20. März 198127 über die Unfallversicherung und die Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199228 über die Militärversicherung beteiligen sich an den Kosten des Betriebs der Informationssysteme nach den Artikeln 9 und 10.
27 SR 832.20
28 SR 833.1