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Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 21 Seiten
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Gesetz über die Informationssysteme der Sozialversicherungen (1. Säule)
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a. missbräuchliche Leistungsbezüge zu vermeiden;
b. Transparenz über bezogene Leistungen nach dem EOG herzustellen;
c. die Qualität der Daten nach dem EOG zu verbessern;
d. eine Datenbasis für statistische Auswertungen bereitzustellen.
Art. 15 Informationssystem für Dienstleistende
Die ZAS entwickelt und betreibt ein Informationssystem für Dienstleistende nach Artikel 1a Absatz 5 EOG11 mit dem Zweck, Dienstleistenden zu ermöglichen, Ansprüche auf Erwerbsausfallentschädigung elektronisch geltend machen zu können.
Art. 16 Informationssystem für die Ergänzungsleistungen
Die ZAS entwickelt und betreibt ein Informationssystem zur Bearbeitung von Daten im Bereich der Ergänzungsleistungen mit dem Zweck:
a. Transparenz über bezogene Ergänzungsleistungen herzustellen;
b. die Stellen nach Artikel 21 Absatz 2 ELG12 beim Vollzug des ELG zu unterstützen.
Art. 17 Informationssystem für die Familienzulagen
Die ZAS entwickelt und betreibt ein Informationssystem für die Familienzulagen mit dem Zweck:
a. den Doppelbezug von Familienzulagen nach Artikel 6 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 200613 (FamZG) zu verhindern;
b. Transparenz über bezogene Familienzulagen herzustellen;
c. die Stellen nach Artikel 21c FamZG beim Vollzug des FamZG zu unterstützen;
d. dem Bund und den Kantonen Auskünfte zu erteilen und die für die statistischen Direkterhebungen benötigten Daten zu liefern.
Art. 18 Informationssystem für die Bestimmung der beitragsrechtlichen
Stellung von erwerbstätigen Personen
Die ZAS entwickelt und betreibt ein Informationssystem für die Bestimmung der beitragsrechtlichen Stellung von erwerbstätigen Personen mit dem Zweck:
a. zu bestimmen, ob eine Person selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig ist;
11 SR 834.1
12 SR 831.30
13 SR 836.2