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Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 21 Seiten
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Gesetz über die Informationssysteme der Sozialversicherungen (1. Säule)
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Art. 22 Informationssysteme für den elektronischen Datenaustausch mit dem
Ausland
1 Die nach Artikel 75b Absatz 1 ATSG16 zuständigen Bundesstellen entwickeln und betreiben Informationssysteme für den elektronischen Datenaustausch mit dem Ausland mit dem Zweck, den in Artikel 75a ATSG bezeichneten Stellen zu ermöglichen, die für die Durchführung internationaler Sozialversicherungsabkommen erforderlichen Daten in elektronischer Form auszutauschen.
2 Die Infrastruktur sowie deren Betrieb und deren Finanzierung richtet sich nach den Artikeln 75b und 75c ATSG.
Art. 23 Verwendung von Informationssystemen durch die
Durchführungsstellen zur Erfüllung von Aufgaben aus
internationalen Abkommen
Der Bundesrat kann die Durchführungsstellen nach Artikel 3, die kantonalen Ausgleichskassen in Durchführung des FLG17 und die Familienausgleichskassen nach Artikel 14 FamZG18 verpflichten, Informationssysteme zu verwenden, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 199919 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit sowie anderer internationaler Abkommen über die soziale Sicherheit und nach Anhörung der betroffenen Stellen entwickelt wurden.
Art. 24 Entwicklung und Betrieb von Informationssystemen durch Dritte
Die ZAS kann die Entwicklung und den Betrieb einzelner Informationssysteme an Dritte delegieren.
4. Abschnitt: Datenschutz
Art. 25
1 Die Daten auf der Plattform nach Artikel 4 Absatz 1 und in den weiteren Informationssystemen nach den Artikeln 9–22 sind nach schweizerischem Recht in der Schweiz zu halten und zu bearbeiten. Die ZAS und das BSV sind für den Datenschutz der von ihnen betriebenen Informationssystemen verantwortlich. Die von der ZAS oder vom BSV mit dem Betrieb einzelner Informationssysteme beauftragten Dritten, die Zugang zu den Daten erhalten, müssen schweizerischem Recht unterstehen und ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben.
16SR 830.1
17SR 836.1
18SR 836.2